Rz. 45

Das Kausalitätserfordernis entfällt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Arglist liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer mit direktem Vorsatz (dolus directus) handelt.

 

Rz. 46

Nicht jede vorsätzlich falsche Angabe bedeutet eine Arglist des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn er in der Absicht handelt, das Regulierungsverhalten des Versicherers zu beeinflussen.[22]

Eine falsche Schadenschilderung des Versicherungsnehmers führt wegen Arglist zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers.[23]

 

Rz. 47

Der Versicherer muss Arglist beweisen.[24] Objektiv falsche Angaben sind jedoch ein Indiz für ein vorsätzliches und arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers; dieser muss daher gegebenenfalls die gegen ihn sprechende Vermutung entkräften.[25] Bei Arglist besteht auch keine Nachfrageobliegenheit des Versicherers.[26]

[22] BGH, VersR 1986, 77 = r+s 1985, 302; OLG Düsseldorf, r+s 1996, 319; OLG Koblenz, zfs 2003, 550; KG, VersR 2005, 351; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 1406.
[24] BGH, VersR 2004, 1304.
[25] OLG Hamm, r+s 1996, 345.
[26] BGH – IV ZR 26/04, r+s 2008, 234; BGH – IV ZR 170/04, r+s 2008, 234.

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