Rz. 75
▪ | Beschlussdurchführung. Zu den Hauptpflichten des Verwalters gehört die Beschlussdurchführung. Die Weigerung, sich an die Beschlusslage zu halten oder Beschlüsse umzusetzen, stellt einen wichtigen Grund dar.[98] |
▪ | Bonität. Der Kandidat (im Fall war es eine haftungsbeschränkte UG → § 10 Rdn 6) verfügt nicht über ausreichend finanzielle Mittel und kann auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen.[99] Oder: Der Kandidat befindet sich bekanntermaßen in Insolvenz.[100] |
▪ | Delegation von Verwalteraufgaben, unzulässige.[101] |
▪ | Eigenmächtige Vertragsabschlüsse ohne Beschluss der Gemeinschaft, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese für die Gemeinschaft vorteilhaft waren oder nicht;[102] z. B Umstellung der Beheizung von Öl auf Fernwärme;[103] diverse (teilweise fragwürdige) Verkehrssicherungsmaßnahmen (Zäune, Absperrungen, Prüfungen usw.).[104] |
▪ | Eigentümerversammlung. Der leistet einem berechtigten Verlangen nach Einberufung einer Eigentümerversammlung nicht Folge;[105] er beruft über mehr als zwölf Monate keine Eigentümerversammlung ein;[106] er weigert sich pflichtwidrig, Beschlussanträge (konkret: zum Thema "Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund") auf die Tagesordnung zu nehmen;[107] er beruft über mehrere Jahre keine Eigentümerversammlung ein und legt weder Jahresabrechnungen noch Wirtschaftspläne vor;[108] er erstellte ein in wesentlichen Punkten unrichtiges Protokoll einer Eigentümerversammlung, das Beschlussfassungen dokumentierte, die gar nicht stattgefunden hatten.[109] |
▪ | Neutralität, fehlende und Verfolgung von Eigeninteressen. Der Verwalter forderte Wohnungseigentümer aus Eigeninteresse zu Beschlussanfechtungen auf.[110] Er provozierte Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, um seine Interessen gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer durchzusetzen.[111]. |
▪ | Provisionen. Der Verwalter verschweigt, dass er für den Abschluss von Versicherungsverträgen für die Gemeinschaft von der Versicherungsgesellschaft Provisionen erhalten hat.[112] |
▪ | Rechtsstreit, Verletzung der Informationspflicht. Der Verwalter informierte die Miteigentümer erst nach der mündlichen Verhandlung von der Klage eines Grundstücksnachbarn.[113] Oder: Er informierte über eine Beschlussanfechtungsklage (betreffend Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan) erst, nachdem die angefochtenen Beschlüsse rechtskräftig für ungültig erklärt worden waren.[114] |
▪ | Streitereien. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat ist gestört, z.B. indem der Verwalter die Zusammenarbeit mit dem Beirat verweigert.[115] Oder: Der Verwalter legt der Einladung zu einer Versammlung ein Schreiben an den Beiratsvorsitzenden bei, in dem dieser als "klassisch psychologischer Fall" bezeichnet wird.[116] Oder: Der Verwalter war in einer kleineren Gemeinschaft an persönlichen Streitereien beteiligt.[117] Oder: Er ließ sich bei der Versammlungsleitung derartig von seinen Aversionen gegen einen Miteigentümer leiten, dass elementare Mitwirkungsrechte unterlaufen wurden und deshalb die gefassten Beschlüsse nichtig waren.[118] Oder: Er beleidigt einen Wohnungseigentümer als Querulanten[119] bzw. gab ausländerfeindliche Äußerungen von sich.[120] Generell sind die Anforderungen an die Neutralität und Professionalität des Verwalters in einer zerstrittenen Gemeinschaft hoch anzusetzen.[121] |
▪ | Vergütung. Der Verwalter verlangt eine viel höhere als ein seriöser Konkurrent, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt.[122] |
▪ | Vermögensverhältnisse, desolate, des Verwalters.[123] |
▪ | Versicherung, unterlassene. Das Gebäude war für mehrere Jahre ohne Feuerversicherung, deren Abschluss der Verwalter unterlassen hatte.[124] |
▪ | Vorstrafen des Verwalters (bzw. der Geschäftsführer einer Verwaltergesellschaft) wegen Vermögensdelikten im Zusammenhang mit Wohnungseigentumsverwaltung.[125] |
▪ | Zertifizierung, Ausbildung. Ab dem 1.12.2022 ist gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG die Bestellung eines Verwalters ("Hobbyverwalters") ohne Zertifizierung anfechtbar (sofern nicht eine der in § 26a WEG aufgeführten Ausnahmen vorliegt). |
▪ | Streitig: Erneute Wahl eines zuvor gerichtlich abberufenen Verwalters.[126] |
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