Rz. 290

Ob der Verwalter befugt ist, ohne Beschluss der Gemeinschaft gerichtliche Schritte (Klage, Beweisverfahren, einstweilige-Verfügungs-Verfahren) einzuleiten, bestimmt sich nach den Kriterien des § 27 Abs. 1 WEG, sofern die Gemeinschaft nicht durch Beschluss gem. § 27 Abs. 2 WEG allgemein oder im Einzelfall eine Regelung getroffen hat. Zu gerichtlichen Maßnahmen zwecks Hausgeldbeitreibung ist der Verwalter grundsätzlich ohne Beschluss befugt (→ § 10 Rdn 238), wohingegen eine sonstige Klageerhebung gegen Miteigentümer nach hier vertretener Auffassung niemals untergeordnete Bedeutung i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat und deshalb immer einer besonderen Beschlussfassung bedarf (→ § 10 Rdn 266). Eine Pflicht, die Eigentümer über die Einleitung von Aktivprozessen zu informieren, sieht das Gesetz – anders als bei Passivprozessen gem. § 44 Abs. 2 WEG – nicht vor. Es ist sinnvoll, eine Informationspflicht im Verwaltervertrag zu verankern.

 

Rz. 291

Soweit eine Vertretungsbefugnis besteht, umfasst diese auch die Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.[408] Die Befugnis umfasst auch die etwaige Zwangsversteigerung einer Schuldnerwohnung, was regelmäßig die einzig sinnvolle Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Zuge der Hausgeldbeitreibung darstellt.[409]

[408] Jennißen/Zschieschack, § 27 Rn 191.
[409] Nur scheinbar ergibt sich aus BGH v. 8.12.2017 – V ZR 82/17, ZMR 2018, 340, 126, Rn 11 etwas anderes; und falls doch, wäre die Entscheidung insoweit durch die WEG-Reform 2020 überholt.

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