Rz. 16

Für eine Beratung erhält der Anwalt nach Nr. 2501 VV eine Festgebühr in Höhe von 38,50 EUR. Hierzu zählt in der Beratungshilfe auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die für den Wahlanwalt durch die besonderen Gebühren der Nrn. 2100 ff. VV abgegolten wird (siehe § 7).

 

Beispiel 3: Bloße mündliche Beratung

Der Mandant erscheint mit einem Beratungshilfeantrag und lässt sich mündlich beraten.

Eine Postentgeltpauschale fällt jetzt nicht an, da keine Post- und Telekommunikationskosten ausgelöst worden sind. Für das Einreichen der Abrechnung entstehen keine Postentgelte (Anm. zu Nr. 7001 VV).

 
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   38,50 EUR
  Zwischensumme 38,50 EUR  
2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,32 EUR
Gesamt   45,82 EUR
 

Rz. 17

Die Beratung darf nicht mit einer Geschäftstätigkeit zusammenhängen. Diese Abgrenzung ist in Straf- und Bußgeldsachen insoweit von Bedeutung, als hier Beratungshilfe nur für eine Beratung, aber nicht für eine Geschäftstätigkeit gewährt wird (§ 2 Abs. 2 S. 2 BerHG). Soweit der Anwalt zum Zwecke der Beratung Einsicht die Gerichts- oder Behördenakten beantragt, stellt dies noch keine, die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV auslösende und damit die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV ausschließende Vertretung dar.[7]

 

Rz. 18

Hinzukommen können Auslagen nach Teil 7 VV, soweit diese anfallen (§ 46 RVG), also auch eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV. Die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV fällt allerdings nur dann an, wenn tatsächlich auch solche Auslagen entstanden sind. Also etwa dann, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist oder der Anwalt das mündliche Beratungsgespräch wunschgemäß nochmals schriftlich zusammenfasst und dem Mandanten zugesandt hat.[8] Fallen keine solchen Entgelte an, also z.B. bei bloßer mündlicher Beratung, kann auch keine Pauschale verlangt werden.[9]

 

Beispiel 4: Beratung (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels) mit Postentgeltpauschale

Der Mandant lässt von seinem Anwalt prüfen, ob eine beabsichtigte Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Das Prüfungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Mandanten zugeschickt.

Durch die Übersendung des Prüfungsergebnisses werden Portokosten ausgelöst, sodass die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV in Ansatz gebracht werden kann.

 
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   38,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,70 EUR
  Zwischensumme 46,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   8,78 EUR
Gesamt   54,98 EUR
 

Rz. 19

Auch weitere Auslagen können hinzukommen, etwa notwendige Kopierkosten für einen Aktenauszug[10] oder eine vom Anwalt zu zahlende Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz.[11]

 

Rz. 20

Auch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern um 30 % je weiteren Auftraggeber.[12] Eine gemeinschaftliche Beteiligung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Festgebühr handelt.[13]

 

Beispiel 5: Beratung mehrerer Auftraggeber

Zwei Mandanten lassen sich beraten. Das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und ihnen zugeschickt.

 
1. Beratungsgebühr, Nrn. 2501, 1008 VV   50,05 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   10,01 EUR
  Zwischensumme 60,06 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   11,41 EUR
Gesamt   71,47 EUR
[7] OLG Bamberg AGS 2016, 143 = NJW-RR 2016, 640; OLG Oldenburg VRR 2014, 443 = StRR 2014, 463; LG Osnabrück JurBüro 2016, 135; OLG Düsseldorf AGS 2017, 424 = AnwBl 2016, 933; AG Dortmund AGS 2018, 521 = RVGreport 2018, 255.
[8] AG Königs Wusterhausen AGS 2012, 188 = NJW-Spezial 2012, 220; AG Halle (Saale) RVGreport 2012, 188; AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 7001, 7002 VV Rn 21, 54.
[9] AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider.
[10] AG Halle (Saale) AGS 2010, 189.
[11] AG Halle (Saale) AGS 2010, 189.
[12] A.A. OLG Frankfurt AGS 2018, 191 = NJW 2018, 1697 = RVGreport 2018, 216; KG AGS 2007, 312 = RVGreport 2007, 143; AG Koblenz AGS 2008, 356 = FamRZ 2008, 912; AG Köthen NJW-Spezial 2009, 653; AG Forchheim AGS 2017, 29; zum gesamten Streitstand s. AnwK-RVG/Fölsch/Volpert, Nr. 2501 VV Rn 13.
[13] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 2500–2508 Rn 36.

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