Leitsatz (amtlich)
Eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ist ohne Einsicht in die Akten nicht möglich. Allein aus der für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass entstandene Auslagen nicht im Rahmen der Beratungshilfe abgerechnet werden können.
Normenkette
RVG §§ 33, 44, 56; RVG-VV Nr. 2501
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 21.12.2015; Aktenzeichen 16 T 471/15) |
AG Solingen (Aktenzeichen 2 II 597/15 BerH) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zulässig.
Die weitere Beschwerde ist indes unbegründet; die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 33 Abs. 6 S. 2 RVG, § 546 ZPO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Insbesondere verweist die Kammer - wie auch schon das AG Solingen in seiner Entscheidung vom 9.11.2015 - zu Recht darauf, dass bereits in der Gesetzesbegründung für die Beratungshilfe in Strafverfahren darauf verwiesen wird, dass eine sinnvolle Beratung in Strafsachen ohne Einsicht in die Akten nicht möglich ist (BT-Drucks. 8/3311, S. 13). Aus der für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO obligatorischen Verteidigerbestellung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, dass die vorliegend geltend gemachten Auslagen nicht solche des Beratungshilfeverfahrens sind.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 9535541 |
AnwBl 2016, 933 |
AGS 2017, 424 |
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