Rz. 31

In berufsorientierten sozialen Netzwerken wie z.B. XING und LinkedIn können Arbeitnehmer unter Nennung ihres Arbeitgebers, ihrer Position und ihren Qualifikationen ein Profil einrichten. Nicht nur der Austausch mit anderen Teilnehmern wird dadurch möglich. Vielmehr bieten die Netzwerke auch für Personalberater ideale Informationsplattformen. Es kann daher im Interesse des Arbeitgebers liegen, seinem Mitarbeiter den Zugang zu derartigen berufsorientierten Netzwerken zu verbieten, um eine Abwerbung zu verhindern.

 

Rz. 32

Sowohl die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit wie auch die Berufsfreiheit lassen indes eine solche Nutzungsuntersagung nicht zu. Der Arbeitnehmer darf darstellen, bei welchem Arbeitgeber er tätig ist und welche Fähigkeiten er besitzt. Das ist Ausfluss seines Grundrechts aus Art. 12 GG. Auch kann ihm der private Kontakt und Austausch mit anderen Teilnehmern, dem berufsorientierte Netze ebenfalls dienen, nicht verboten werden. Ein solches Verbot wäre mit der durch Art. 2. Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit nicht vereinbar.[43] Das Risiko des Arbeitgebers, den Mitarbeiter an die Konkurrenz zu verlieren, kann diese beiden Grundrechte nicht wirksam einschränken. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Arbeitnehmer diese Netzwerke zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nutzen darf (siehe unten unter Rdn 34). Etwas anderes gilt aber z.B. dann, wenn der Mitarbeiter auf seinem Profil Unzutreffendes über seinen Arbeitgeber oder seine Position angibt. Derartige Darstellungen kann der Arbeitgeber untersagen. Schützenswerte Interessen des Arbeitnehmers stehen dem nicht entgegen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eine Kundenakquise für sein Unternehmen über derartige Netzwerke nicht möchte. Auch insoweit kann er seinem Mitarbeiter Vorgaben für die Nutzung machen.[44]

[43] Frings/Wahlers, BB 2011, 3126, 3129.
[44] Frings/Wahlers, BB 2011, 3126, 3129.

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