Rz. 34

Der Arbeitnehmer kann sich vertragswidrig verhalten, wenn er soziale Netzwerke am Arbeitsplatz entgegen einem Verbot nutzt oder sich nicht an die Vorgaben des Arbeitgebers hält. Das Verbot der Privatnutzung kann der Arbeitgeber ohne Mitbestimmung des Betriebsrats aussprechen. Nur wenn die Gestattung unter Bedingungen erfolgt, greift das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Vertragsverletzungen sind aber auch dann denkbar, wenn die private Nutzung ohne ausdrückliche Gestattung praktisch geduldet wird, das Entstehen einer betrieblichen Übung wird hier (noch) mehrheitlich abgelehnt.[45] Jedenfalls unzulässig ist die exzessive Privatnutzung des Internets, die nach der Rechtsprechung u.a. dann anzunehmen sein kann, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht, sondern stattdessen während der Arbeitszeit das Internet in nicht unerheblichem Umfang privat genutzt wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier recht restriktiv und lässt schon vergleichsweise kurze Nutzungszeiten während der Arbeitszeit als wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB ausreichen[46] (zu den näheren Einzelheiten der Sanktionsmöglichkeiten bei der unzulässigen Nutzung von Internet und E-Mail siehe § 1 Rdn 65 ff.).

[45] ErfK ArbR/Preis, § 611a BGB Rn 222 m.w.N.
[46] Vgl. z.B. BAG 7.7.2005 – 2 AZR 581/04, NZA 2006, 98 (ca. 1 Stunde und 45 Minuten verteilt auf 2 Tage).

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