Rz. 11

Den zentralen gesetzlichen Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung vor, während und nach dem Arbeitsverhältnis enthält § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG. Danach dürfen personenbezogene Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses u.a. dann verarbeitet werden, wenn sie für die Entscheidung über die ­Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Background-Check der Aufklärung von Unstimmigkeiten im Lebenslauf dient.[18] Daten aus freizeitorientierten Netzwerken werden jedoch für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses selten notwendig sein, so dass auch über diese Regelung keine entsprechende Datenverarbeitung legitimiert wird. Insbesondere stehen aber auch hier schutzwürdige Interessen des Bewerbers entgegen.[19] Die Freigabe der Daten über freizeitorientierte Netzwerke erfolgt nur gegenüber anderen Mitgliedern. Ob auch der Arbeitgeber Mitglied bei Facebook sein und in zulässiger Weise auf die Daten zugreifen kann, ist umstritten und hängt meist vom Einzelfall ab.[20] Das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers zieht also auch hier dem Datenzugriff durch den Arbeitgeber Grenzen.

 

Beispiel

Bewerber B bewirbt sich als Bankkaufmann bei einer namhaften deutschen Bank. Auf seiner Profilseite in Facebook outet er sich im Rahmen einer hitzig geführten Diskussion mit anderen Nutzern als Sympathisant einer rechtsradikalen Partei.

 

Rz. 12

Auf die Daten des Bewerbers in Facebook dürfte der Arbeitgeber nicht zugreifen, da das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers das Informationsinteresse des Arbeitgebers überwiegt. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht ergeben, wenn die Daten auf beruflich-orientierten Netzwerken wie XING oder LinkedIn zu finden wären. Hier wäre zwar der Zugriff grundsätzlich möglich, da es sich um ein berufsorientiertes Netzwerk handelt, allerdings fehlt es hier zusätzlich an der Erforderlichkeit der Daten zur Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 BDSG. Soweit der Bewerber aus dem obigen Beispiel keine herausgehobene, insbesondere repräsentative Aufgabe für die Bank wahrnehmen soll, ist seine Sympathie für eine rechtsradikale Partei ohne Bedeutung.

[19] Bissels/Lützeler/Wisskirchen, BB 2010, 2433, 2437; Göpfert/Koops, ArbRAktuell 2017, 185, 186.
[20] Dzida, NZA 2017, 541, 544 f. m.w.N.

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