Rz. 205

Die Sozialhilfe sichert nicht nur das Existenzminimum, sondern umfasst auch die Hilfe in besonderen Lebenslagen. Im SGB II sind das die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II). Sie spielen für die Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung in der Praxis keine Rolle.

 

Rz. 206

Anders dagegen im SGB XII. Die Sozialhilfe umfasst die

Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 2740 SGB XII),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 4146b SGB XII),
Hilfen zur Gesundheit (§§ 4752 SGB XII),
Hilfe zur Pflege (§§ 6166a SGB XII),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 6769 SGB XII),
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 7074 SGB XII).

Die Gewährung dieser Leistungen der Sozialhilfe – so z.B. die Hilfe zur Pflege (§§ 6166a SGB XII) – ist für einen Bezieher der Grundsicherung nach SGB II nicht ausgeschlossen.[110] In der Praxis spielt eine solche Fallkonstellation aber eher keine Rolle.

 

Rz. 207

Die wichtigste Fallkategorie entfällt auf die Menschen – speziell auf die pflegebedürftigen Eltern und Ehegatten/Lebenspartner –, die mangels eigener ausreichender Mittel Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII benötigen. Hier finden sich die Schenkungsrückforderungsfälle (vgl. § 12) und die Fälle der sozialhilferechtlichen Erbenhaftung (§ 102 SGB XII).

 

Rz. 208

In der anwaltlichen Praxis kommen SGB II- und SGB XII-Fälle sowohl bei der Gestaltung als auch bei der Abwehr von "Sozialhilfe"-Regress mit Abstand am häufigsten vor. Hier – neben dem Eingliederungshilferecht nach SGB IX – liegt das unbestrittene Zentrum anwaltlichen Interesses und anwaltlicher Tätigkeit.

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