Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

[1] § 69 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.

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