Rz. 153

Die Hingabe eines Gegenstandes zur (teilweisen) Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) stellt ertragsteuerlich einen Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang dar. Mithin kann die Übertragung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG eine Einkommensbesteuerung auslösen (siehe § 12 Rdn 2 ff.>).

 

Hinweis

Sollen Vermögensgegenstände an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) übertragen werden, deren Übertragung einen Einkommensteuer (z.B. privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EstG) auslösen würde, kommt im Vorgriff eine (schenkunsgteuerpflichtige aber einkommensteuerfreie) Schenkung unter Anrechnungsbestimmung i.S.d. § 1380 BGB und anschließenden Anrechnung (im Rahmen der Berechnung des Zugewinns im Ehevertrag) in Betracht. Die Schenkungsteuer erlischt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit (siehe Rdn 130>).

Wird die Zugewinnausgleichsschuld länger als ein Jahr zinslos gestundet, wird u.U. der Betrag gem. § 12 Abs. 3 BewG mit einem fiktiven Zinssatz i.H.v. 5,5 % im Jahr einkommenbesteuert, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, ferner u.U. schenkungsbesteuert (siehe § 13 Rdn 1 ff.>).

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