Rz. 129

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten (sog. unbenannte Zuwendungen), die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vertraglich beendet oder wird der Zugewinn im Todesfall gem. § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen (sog. güterrechtliche Lösung), stellt die Zugewinnausgleichsforderung i.S.d. § 1378 BGB weder eine steuerpflichtige Schenkung noch einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar, § 5 Abs. 2 ErbStG.

 

Rz. 130

Wird eine unentgeltliche Zuwendung auf den Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen des § 5 Abs. 2 ErbStG angerechnet, wird dieser zunächst schenkungsteuerpflichtige Erwerb in eine Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich umgedeutet, verliert mithin (rückwirkend) den unentgeltlichen Charakter. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt die für den Erwerb festgesetzte Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Besteuerung des Nutzungsvorteils beim Zuwendungsempfänger gem. § 29 Abs. 2 ErbStG (siehe Rdn 132 ff.>).

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