Rz. 132

Der Erwerber ist gem. § 29 Abs. 2 ErbStG für den Zeitraum, für den ihm die Nutzungen (z.B. Mieterträge) des zugewendeten Vermögens zugestanden haben, wie ein Nießbraucher zu behandeln. Hintergrund ist, dass dem herausgabepflichtigen Erwerber die Vorteile des Geschenks verbleiben können und entsprechend zur Schenkungsteuer herangezogen werden sollen. Diese Regelung greift aber nur, wenn die Nutzungen, welche dem Erwerber während des Zeitraums des Innehabens des Geschenks zugestanden haben, ihm auch nach der Rückgabe des Geschenks verbleiben, also eine endgültige Bereicherung durch den Nutzungsvorteil entsteht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beschenkte die gezogene Nutzung herausgeben muss. Dies kann zum einen im Rahmen von gesetzlichen Rückforderungsrechten, die regelmäßig in das Bereicherungsrecht und insbesondere auf § 818 Abs. 1 BGB verweisen, der Fall sein. Zum anderen können dem vertragliche Rückabwicklungsvereinbarungen zugrunde liegen.

 

Rz. 133

Einkommensteuerlich wurden die Nutzungen (z.B. im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) beim Beschenkten abgehandelt bzw. versteuert. Die Rückabwicklung hat hierauf regelmäßig keinen Einfluss,[93] so dass im Ergebnis grundsätzlich mehr als der nach der Ertragsbesteuerung verbleibende Betrag zurückzugewähren ist.

 

Rz. 134

Für den Fall einer Rückübertragung kann im Rahmen des Überlassungsvertrages eine Regelung dahingehend getroffen werden, dass die gezogenen Nutzungen seitens des Rückübertragungsberechtigten nicht zu erstatten sind und (entsprechend) die Aufwendungen des Rückübertragungsverpflichteten nicht geltend gemacht werden können. Bei werthaltigen Erträgen und/oder langen Zeiträumen kann eine entsprechend hohe Steuerpflicht i.S.d. § 29 Abs. 2 ErbStG entstehen, so dass der "Steuerstornoeffekt" erheblich reduziert werden kann.

 

Rz. 135

§ 29 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung, wenn die Steuer gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt. Denn bei dieser Regelung handelt es sich um eine rückwirkende Umdeutung in eine Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleich, die auch die Nutzung erfasst.[94]

[93] Jülicher, ZErb 2008, 349.
[94] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 29 Rn 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge