Rz. 142

Bei der Planung/Beratung der Vertretung/Vorsorge müssen die Beteiligten inkl. Berater im Blick haben, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte/Handlungen eine Vertretung

komplett ausgeschlossen ist (sog. höchstpersönliche Angelegenheiten, siehe § 4 Rdn 13)
oder dass eine rechtsgeschäftliche Vertretung ausgeschlossen ist, so dass nur eine Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter (beim Volljährigen also durch den Betreuer) möglich ist (siehe § 4 Rdn 6); siehe dort auch zur Entgegennahme des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen beim gemeinschaftlichen Testament und oder der Rücktrittserklärung beim Erbvertrag).

Siehe dazu in Abgrenzung zu Fällen zulässiger rechtsgeschäftlicher Vertretung – insbes. auch durch Vorsorgevollmacht – § 4 Rdn 12.

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