Rz. 12
In Abgrenzung zu den vorherigen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber das Erfordernis einer gesetzlichen Vertretung vorgeschrieben hat, ist grundsätzlich eine Vertretung aufgrund einer (Vorsorge-)Vollmacht zulässig und ausreichend. Hierzu einige Beispiele:
▪ | Annahme einer Erbschaft[51] |
▪ | Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1944 BGB), jedoch muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein (§ 1945 Abs. 3 S. 1 BGB) |
▪ | Ausgleichungsanordnungen und Anrechnungsbestimmung bei Schenkungen (§§ 2050 Abs. 3, 2315 BGB; keine Verfügung von Todes wegen, sondern eine Modifikation der Schenkung)[52] |
▪ | Erbschein, rechtsgeschäftliche Vertretung im Erbscheinsverfahren ist möglich und der geschäftsunfähige Antragsteller kann sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG rechtsgeschäftlich vertreten lassen (siehe Rdn 7).[53] |
▪ | Ehevertrag, Abschluss, Änderung und Aufhebung (§§ 1410 ff. BGB), Vertretung durch formlose Vollmacht möglich (§ 167 Abs. 2 BGB;[54] betreuungsgerichtliche Genehmigung ist bei gewissen Modifikationen gem. § 1411 Abs. 1 BGB erforderlich; für die Eintragung im Güterrechtsregister ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich[55]) |
▪ | Einwilligung des Ehegatten gem. § 1365 BGB (bei Bevollmächtigung des anderen Ehegatten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erforderlich)[56] |
▪ | Hinterlegung eines eigenhändigen Testaments (§ 2248 BGB)[57] |
▪ | Meldebehörde: An- und Abmeldungen (§ 17 Bundesmeldegesetz – BMG)[58] |
▪ | Prozessvertretung ohne schriftliche Vollmacht bei der nicht prozessfähigen Partei gesetzlicher Vertreter (§ 51 Abs. 3 ZPO) |
▪ | Scheidung: Zwar fordert § 125 Abs. 2 FamFG einen gesetzlichen Vertreter. Aber § 51 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass, wenn eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht prozessfähige Partei wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigen kann, diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleichsteht.[59] Allerdings keine Vertretung durch den anderen Ehegatten.[60] |
▪ | Schweigepflicht: Befreiung von der anwaltlichen Schweigepflicht zulässig (ggf. ausdrückliche Anordnung erforderlich);[61] anders nach BGH[62] bei der notariellen Schweigepflicht; Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht möglich (ggf. ausdrückliche Anordnung erforderlich)[63] |
▪ | Sorgerecht für Kinder: Auch Angelegenheiten der elterlichen Sorge können durch Vollmacht geregelt werden (Sorgerechtsvollmacht, siehe § 10) und damit Teil einer Vorsorgevollmacht sein,[64] nicht jedoch eine Vollmacht für das Kind in die Volljährigkeit zur Vermeidung einer Betreuung.[65] |
▪ | Totenfürsorge (siehe § 3 Rdn 204 ff.; Muster siehe § 1 Rdn 161).[66] |
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