Leitsatz (amtlich)

Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.

 

Verfahrensgang

AG Burg (Urteil vom 14.07.2008; Aktenzeichen 5 F 141/07 S)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 14 Juli 2008 verkündete Urteil des AG - Familiengerichts - Burg, Az.: 5 F 141/07 S, wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 18.5.1963 vor dem Standesbeamten in L., heute Gemeinde G., zur Heiratsregister-Nr.: 6/1963 die Ehe miteinander. Aus der Ehe der Parteien sind die beiden langjährig bereits volljährigen und erwachsenen Töchter S. L. und A. R. hervorgegangen.

Die Antragstellerin befand sich seit April 2004 bei der Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dipl.-Med. U. in Z. (Bd. I, Bl. 205 d.A.) wegen eines Alsheimer-Leidens und einer Parkinsonerkrankung in Behandlung. Die Ärztin stellte bereits damals bei der Antragstellerin eine "kognitive Verlangsamung" fest.

Im Januar 2006 musste sich die Antragstellerin wegen einer mittelgradigen Alzheimererkrankung und ihrer Parkinsonerkrankung in die Behandlung der neurologischen Klinik der Städtischen Kliniken D. begeben, wo sie vom 13. bis zum 31.1.2006 stationär behandelt wurde. Dort wurde neben einer Diabetes mellitus-Erkrankung und einer Hypertonie eine sog. "Multisystematrophie" mit "sekundären Parkinsonsyndrom" und eine "mittelgradige Demenz" diagnostiziert (Bd. I, Bl. 208 d.A.). Auch war nach Ansicht der Ärzte bereits zum damaligen Behandlungszeitpunkt die "Auffassung" der Antragstellerin "gestört". Ferner wurden "Gedächtnis- und Antriebsstörungen" bei der Antragstellerin diagnostiziert (Bd. I, Bl. 208 Rückseite d.A.).

Anlässlich einer Rehabilitationsbehandlung der Antragstellerin in der Neurologischen Klinik der B. vom 10. bis zum 31.10.2006 (Bd. I, Bl. 204) wurden psychisch "optische Halluzinationen" in der Vorgeschichte, die zum Zeitpunkt der damaligen Untersuchung von der Antragstellerin verneint wurden, ärztlicherseits festgestellt (Bd. I, Bl. 211 Rückseite d.A.) und deutliche "kognitive Beeinträchtigungen" der Antragstellerin ermittelt. Auch wurden Defizite im Bereich des Wort- und Zahlengedächtnisses und der verbalen Wortflüssigkeit vorgefunden, so dass zusammenfassend damals ebenfalls aus ärztlicher Sicht eine "mittelschwere Demenz" diagnostiziert wurde (Bd. I, Bl. 211 Rückseite d.A.).

Nach der neuerlichen Aufnahme der Antragstellerin in die Neurologische Klinik der Städtischen Kliniken D. in der Zeit vom 29.5. bis zum 11.6.2007 (Bd. I, Bl. 204 d.A.) wurde bei der Antragstellerin u.a. eine "subdurale Blutung links parasagittal", eine "mittelgradige Demenz" und der Verdacht auf "Progressive supranukleare Blickparese (PSP)" diagnostiziert. Ferner ließ sich ärztlicherseits im Schädel-CT bei der Antragstellerin noch eine "Hirnatrophie" feststellen (Bd. I, Bl. 213 d.A.). Zudem wurde während der Aufnahme der Antragstellerin festgestellt, dass diese nur "teilweise orientiert" war (Bd. I, Bl. 213 Rückseite d.A.). Auch lag bei der Antragstellerin mittlerweile eine "hypokinetische Dysphonie" und eine "inhaltsarme Sprache" vor (Bd. I, Bl. 214 d.A.).

Bei der sich an den Krankenhausaufenthalt unmittelbar anschließenden Rehabilitationsmaßnahme der Antragstellerin in der ... - Klinik, Neurologisches Zentrum für stationäre, ambulante und medizinisch-berufliche Rehabilitation M., in der Zeit vom 11.6. bis zum 16.7.2007 wurde aus psychologischer Sicht befunden, dass die Antragstellerin "zu allen Qualitäten nur unscharf orientiert" war, ihr psychomotorisches Tempo und Antrieb herabgesetzt gewesen ist, Konzentration und Aufmerksamkeit gemindert erschienen und deutliche Gedächtnisdefizite vorhanden waren (Bd. I, Bl. 217 d.A.). Auch soll eine Kommunikation mit der Antragstellerin nur noch eingeschränkt möglich gewesen sein (Bd. I, Bl. 218 d.A.: ausgeprägte Echolalie). Auch habe die Patientin kaum noch adäquate bzw. situationsgemäße Formulierungen verwendet (Bd. I, Bl. 218 d.A.). Die Antragstellerin wurde deshalb auf die Station für "kognitiv schwer betroffene Patienten" verlegt (Bd. I, Bl. 218 d.A.). Der Zustand der Antragstellerin war im Übrigen bereits dergestalt verschlechtert, dass sie einzelne Verrichtungen der Körperpflege nur noch unter verbaler Anleitung selbst übernehmen konnte. Ferner stellten die behandelnden Ärzte bei der Antragstellerin auffällige Gedächtnisdefizite (kurz- und mittelfristige Merkfähigkeit; reduziertes Arbeitsgedächtnis), eine verminderte kognitive Flexibilität, Rechendefizite, visuo-konstruktive Einbußen sowie mangelnde Handlungs-, Planungs- und Problemlösekompetenz fest. Auch konnten relevante Verbesserungen in diesen Bereichen in Folge der Rehabilitationsmaßnahme nicht erzielt werden (Bd. I, Bl. 218 d.A.). Des Weiteren wirkte die Antragst...

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