Rz. 13

Einige Angelegenheiten hält der Gesetzgeber für so höchstpersönlich, dass eine Vertretung nicht zulässig ist, unabhängig ob rechtsgeschäftlich (durch Vollmacht) oder gesetzlich (Betreuung bei Volljährigen). Ist eine Person geschäftsunfähig, können die nachfolgenden Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen nicht durch einen rechtsgeschäftlichen bzw. gesetzlichen Vertreter abgeschlossen bzw. abgegeben werden:

Eheschließung (§ 1311 S. 1 BGB), geringere Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit (partielle Geschäftsfähigkeit, Ehegeschäftsfähigkeit)
Rückforderungsrechte, vertragliche. In der Praxis – auch und insbesondere im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten – kommt bei vertraglichen Rückforderungsrechten – insbesondere im Zusammenhang mit Übergabeverträgen (Grundstücksüberlassungen) – die Frage auf, ob diese nur durch den Veräußerer und ggf. dessen Ehegatten höchstpersönlich ausgeübt werden können oder auch durch einen rechtgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertreter. Soweit die Höchstpersönlichkeit nicht ausdrücklich geregelt ist, dürfte dies eine Frage der Vertragsauslegung sein (sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit).[67]
Testamente, Errichtung und Widerruf (§§ 2064, 2254, 2255 BGB); Abschluss, Bestätigung sowie Aufhebung und Rücktritt von Erbverträgen als Erblasser (§§ 2274, 2284, 2296 Abs. 1 BGB); auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§§ 2256 Abs. 2 S. 2, 2272 BGB)[68]
Abgabe einer Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 1626c Abs. 1 BGB) und das Sorgerecht an sich (zulässig ist aber eine Bevollmächtigung zur Ausübung)[69]
Eidesstattliche Versicherungen, z.B. § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG (Erbscheinsverfahren, aber zur Zulassung eines "Vertreters" mit eigener Versicherung in eigenem Namen, siehe Rdn 7).[70]
[67] Müller-Engels/Braun/Müller-Engels, BetreungsR, Kap. 1 Rn 169 ff.; s. dazu auch Zimmer, ZEV 2006, 381 (i.d.R. keine Höchstpersönlichkeit); vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2006 – 15 W 99/05, ZEV 2006, 322 = DNotZ 2007, 122 m. Anm. Fembacher.
[68] OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.10.1991 – 5 W 96/91, Rpfleger 1992, 64; LG Augsburg, Beschl. v. 21.4.1998 – 5 T 629/98, Rpfleger 1998, 344.
[69] Müller-Engels/Braun/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 3 Rn 200: höchstpersönliches Recht – unübertragbar; MüKo-BGB/Huber, 8. Aufl. 2020, § 1626 Rn 13 m.w.N.
[70] OLG Celle, Beschl. v. 20.6.2018 – 6 W 78/18, ZErb 2018, 200: höchstpersönliche Erklärung, bei der die Vertretung durch einen (gewillkürten) Vertreter unzulässig ist.

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