Rz. 13

Neben der Personen- und Vermögenserfassung spielen auch die Zusammensetzung und die Entwicklung des Vermögens eine wesentliche Rolle. So ist im Rahmen der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung darauf zu achten, dass das Vermögen nicht einseitig strukturiert ist – sprich, dass z.B. nicht nur Immobilienvermögen vorhanden ist. Andererseits ist bei größeren Vermögen darauf zu achten, dass nach Möglichkeit auch Vermögen vorhanden ist, das steuerlich privilegiert ist (z.B. Immobilienvermögen, Betriebsvermögen, landwirtschaftliches Vermögen). Zu beachten ist auch die Vermögenszuordnung, ob bspw. nur ein Ehegatte Vermögen hat. Durch entsprechende Vermögensdispositionen kann u.U. das Verschenken erbschaftsteuerlicher Freibeträge verhindert werden (zum Steuervermächtnis beim gemeinschaftlichen Testament siehe § 19 Rdn 24 ff.).

 

Rz. 14

Für die konkrete Gestaltung ist darüber hinaus die wirtschaftliche Entwicklung des Vermögens interessant. Ist der überlebende Ehegatte z.B. durch gut angelegtes Vermögen in Zukunft abgesichert, dann kann der Erblasser bereits mehr Vermögen an die Abkömmlinge fließen lassen. Liegt es nahe, dass sich die Vermögensstruktur in nächster Zukunft ändert, dann ist es nicht sinnvoll, wenn das Testament die Zuweisung von Einzelgegenständen (z.B. ein Grundstücksvermächtnis) vorsieht, da der Gegenstand beim Erbfall möglicherweise nicht mehr im Nachlass enthalten ist. Wünscht der Mandant in einem solchen Fall dennoch eine Einzelzuweisung, dann ist eine hinreichende Störfallvorsorge zu treffen. Bei einem angeordneten Grundstücksvermächtnis ist dann z.B. an ein Verschaffungsvermächtnis eines ähnlichen oder wertgleichen Grundstücks zu denken oder an den Wegfall des Vermächtnisses (vgl. hierzu § 14 Rdn 29 ff.).

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