Rz. 29

Beim Vermächtnis dinglicher Rechte an Grundstücken, wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht, kann die dingliche Einigung hierüber direkt in die notarielle Urkunde über die Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Die Einigungserklärungen beider Teile müssen hier – anders als bei der Auflassung – auch nicht gleichzeitig abgegeben werden. Der Vermächtnisnehmer kann seine dingliche Einigungserklärung auch noch später, nach Eintritt des Erbfalls, abgeben.[33] An diese bleiben die Erben als Gesamtrechtsnachfolger gebunden, sofern die in § 873 Abs. 2 BGB genannten Formalien erfüllt sind.

 

Rz. 30

Bei einem Grundstücksvermächtnis setzt die Aufnahme der Auflassungserklärung in die Urkunde voraus, dass der Vermächtnisnehmer bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung mitwirkt, weil § 925 Abs. 1 S. 1 BGB gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile bei der Erklärung der Auflassung vorschreibt.

Um der Gefahr vorzubeugen, dass sich der Vermächtnisnehmer noch zu Lebzeiten des Erblassers eine Ausfertigung der Urkunde erteilen lässt, um damit den Vollzug der Auflassung beim Grundbuchamt zu betreiben, empfiehlt es sich, den Anspruch des Begünstigten auf Erteilung einer Ausfertigung der Urkunde zu Lebzeiten des Erblassers in der Urkunde selbst auszuschließen.

 

Rz. 31

Weiterhin birgt eine solche Gestaltung – Erklärung der Auflassung bereits in der Verfügung von Todes wegen – das Risiko in sich, dass der Begünstigte nach dem Tod des Erblassers das Grundbuch umschreiben lassen kann, auch wenn durch spätere letztwillige Verfügung die zu seinen Gunsten getroffene Vermächtnisanordnung aufgehoben oder widerrufen wurde.

Deshalb dürfte grundsätzlich die Erklärung der Auflassung unter Anwesenheit beider Teile in der Urkunde über die Errichtung der Verfügung von Todes wegen nur in seltensten Ausnahmefällen ratsam sein.

 

Rz. 32

Als Alternative hierzu besteht auch die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) mit zu vermachen.[34] Verweigert der Erbe seine Mitwirkung, kann diese mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung erzwungen werden (§ 885 Abs. 1 BGB); hierfür ist eine Glaubhaftmachung der Gefährdung des Anspruchs nicht erforderlich.[35]

[33] Mayer, BWNotZ 1997, 62.
[34] BayObLG v. 22.12.1980 – 2 Z 62/80, Rpfleger 1981, 190; Staudinger/Otte, § 2179 Rn 12 und § 2174 Rn 20; Zawar, DNotZ 1986, 515, 525.
[35] Staudinger/Otte, § 2179 Rn 12.

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