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Im Rahmen des Berliner Testaments wird diskutiert, dass den Abkömmlingen aufgrund der Alleinerbeinsetzung des Ehegatten ein Erbschaftsteuerfreibetrag, nämlich der nach dem erstversterbenden Elternteil, genommen wird.[38] Die Abkömmlinge, vorausgesetzt, sie sind als Schlusserben bedacht, erben bei der Einheitslösung nur einmal – nämlich nach dem Tod des überlebenden Ehegatten. Bei "größeren" Vermögen ist daher darüber nachzudenken, den Abkömmlingen nach dem Tod des Erstversterbenden bereits ein Geld- oder Sachvermächtnis[39] in Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrages zukommen zu lassen, um den Freibetrag am Nachlass des erstversterbenden Elternteils zu nutzen. Teilweise sieht die Literatur bereits bei "mittleren" Vermögen Handlungsbedarf.[40]

[38] Vgl. auch Schmidt, BWNotZ 1998, 97 ff.
[39] Wobei die Zuwendung auch durch Auflage erfolgen kann.
[40] Bühler, BB 1997, 551; Schmidt, BWNotZ 1998, 67.

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