Rz. 1

Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaaten vielfältige Reformen nach sich gezogen haben. Eine Gleichförmigkeit der nationalen Familienrechte geht damit jedoch nicht einher.[2]

 

Rz. 2

Insbesondere der Brüssel IIa-Verordnung (EUEheVO 2003; siehe Rdn 3 ff.) kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung zu ("bedeutsamstes verfahrensrechtliches Regelungswerk im internationalen Familienrecht").[3] Sie vereinheitlicht in nicht unerheblichem Umfang die Regelungen über das anwendbare Verfahrens- und Vollstreckungsrecht in Familiensachen sowie die Anerkennung von familienrechtlichen Entscheidungen innerhalb Europas. Auch die VO (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.6.2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen schützt das Familienleben flankierend. Die am 30.1.2009 in Kraft getretene Unterhaltsverordnung (Rdn 199 ff.) enthält kein eigenständiges Kollisionsrecht und verweist in ihrem Art. 15 (Rdn 204) diesbezüglich auf das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt, Rdn 279 ff.), mit dem seit dem 18.6.2011 (auch) in den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht harmonisiert worden ist, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind (ungeachtet des Familienstandes seiner Eltern). Mit der Rom III-VO (Rdn 156 ff.) ist das für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes geltende Kollisionsrecht in einer Vielzahl der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert worden. Mit den europäischen Güterrechtsverordnungen (EUGüVO/EUPartVO) ist das Güterrecht der Ehegatten/eingetragenen Partner in den an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU zum 29.1.2019 vereinheitlicht worden.

[1] Vgl. dazu grundsätzlich Schulze, Die EU-Verordnungen unter dem Arbeitstitel "Rom", AD LEGENDUM 3/2015, 184.
[2] Vgl. Dethloff, Familienrecht in Europa – Quo vadis?, NJW 2018, 23.
[3] NK-BGB/Gruber, EheVO 2003, Vorbem. Rn 1.

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