Rz. 156

Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgeschlossen wurden (so die Übergangsregelung des Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO – wobei eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 21.6.2012 geschlossen wurde, auch wirksam ist [sofern sie die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 Rom III-VO erfüllt]) das nationale Kollisionsrecht der nach ihrem Art. 3 an der Rom III-VO teilnehmenden Mitgliedstaaten. Somit verbleibt für das nationale IPR im sachlichen Anwendungsbereich der Rom III-VO grundsätzlich kein eigenständiger Anwendungsbereich mehr.[244]

 

Rz. 157

Mitgliedstaaten sind augenblicklich (aufgrund des Ratsbeschlusses vom Juli 2010 über die Ermächtigung zur Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts[245] – ohne Beteiligung der anderen Mitgliedstaaten [isolierte Lösung])[246] neben Deutschland (hier wird seit dem 21.6.2012 für gemischt-nationale Ehen Art. 17 EGBGB verdrängt) auch Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen,[247] Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn. Griechenland hatte nach Erwägungsgrund Nr. 6 der Rom III-VO seinen Antrag am 3.3.2010 zurückgezogen, entschied aber später, dass es doch noch die Rom III-VO anwenden möchte. Die EU-Kommission hat der neuen Entscheidung Griechenlands zugestimmt, und die Rom III-VO findet nunmehr seit dem 29.7.2015 auch in Griechenland Anwendung.[248] Für Estland gilt die Rom III-VO seit dem 11.2.2018.

[242] ABl Nr. L 343 vom 29.12.2010, S. 10.
[243] Dazu auch Grünbuch über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit in Scheidungssachen vom 14.3.2005, KOM (2005) 87.
[244] NK-BGB/Gruber, Rom III-Verordnung Vor Art. 1 Rn 3; zu Restbereichen ders., a.a.O., Rn 61 ff.
[245] ABl EG Nr. L 183 vom 17.7.2010, S. 12.
[246] Bamberger/Roth/Heiderhoff, Art. 17 EGBGB Rn 8.
[247] Mit Wirkung ab dem 22.5.2014.
[248] Vgl. Beschluss der Kommission vom 27.1.2014, ABl Nr. 23 vom 28.1.2014, S. 14.

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