Rz. 13

Die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen bestimmt sich nach § 343 FamFG. Das Gericht hat hierbei von Amts wegen die örtliche Zuständigkeit zu prüfen.

 

§ 343 FamFG Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

 

Rz. 14

Mit der EuErbVO wurde auch eine Änderung der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erforderlich, da die EuErbVO anders als bisher an den gewöhnlichen Aufenthalt zur Bestimmung des maßgeblichen Erbstatuts anknüpft. Mit dem IntErbRVG[14] wurde daher auch § 343 FamFG geändert. Die Änderungen dienen in erster Linie dem Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Kapitel VI der EuErbVO zu gewährleisten.

Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist im Gleichlauf zu Art. 4 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abzustellen. Die Vorschrift knüpft damit nicht mehr an den Wohnsitz an, sondern folgt dem im europäischen Kollisionsrecht und internationalen Verfahrensrecht verankerten Aufenthaltsprinzip. Dabei genügt ein vorübergehender Aufenthalt, z.B. auf der Durchreise, nicht schon, um eine Zuständigkeit nach Abs. 1 zu begründen.

§ 343 Abs. 2 FamFG regelt den Fall, dass der Erblasser zwar im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland mehr hatte, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt. Dann ist das Gericht am letzten inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig. Auf diese Weise wird ein Gleichlauf mit § 34 Abs. 3 S. 2 IntErbRVG für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hergestellt.

Für sonstige Fälle, in denen das Bedürfnis besteht, dass ein deutsches Nachlassgericht tätig wird, ist nach § 343 Abs. 3 S. 1 FamFG das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zentral zuständig. Die Zuständigkeit ist hier auf solche Fälle begrenzt, in denen ein Bezug zum Inland durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Erblassers oder durch Nachlassvermögen im Inland besteht. § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG sieht wie bisher eine Verweisungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor.[15]

 

Rz. 15

Muster 1.3: Antrag zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG

 

Muster 1.3: Antrag zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG

An das

Landgericht Traunstein

Herzog-Otto-Str.1

83278 Traunstein

Antrag zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 5 FamFG

In dem Nachlassverfahren _________________________

Namens und in Vollmacht des Beteiligten A beantrage ich, das Amtsgericht Traunstein als zuständiges Nachlassgericht gem. §§ 5, 343 FamFG zu bestimmen.

Begründung:

Am _________________________ verstarb in Traunstein _________________________. Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Todes sowohl in Traunstein als auch in Rosenheim einen Wohnsitz. Mit Schreiben vom _________________________ beantragte der Beteiligte A beim Amtsgericht Traunstein einen Erbschein, wonach er aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden sei. Dieser Antrag ging beim Amtsgericht Traunstein am _________________________ ein.

Die Beteiligte B beantragte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rosenheim am _________________________ einen Erbschein, der sie als Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung ausweisen sollte.

Sowohl das Amtsgericht Traunstein als auch das Amtsgericht Rosenheim gehen davon aus, dass sie örtlich zuständig sind. Bereits mit Anordnung vom _________________________ bestimmte der Rechtspfleger des Nachlassgerichts Traunstein Termin zur Erbenermittlung auf _________________________.

Gemäß § 2 Abs. 1 FamFG ist hier das Amtsgericht Traunstein zur Entscheidung berufen, da es in der Sache zuerst tätig geworden ist.

(Rechtsanwalt)

[14] BGBl I 2015, 1042.
[15] BT-Drucks 18/4201, S. 59.

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