Rz. 36
Der Verbraucher muss gemäß § 312k Abs. 3 BGB seine durch das Betätigen der Betätigungsschaltfläche abgegebene
▪ | Kündigungserklärung mit |
▪ | dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe |
auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können (vgl. § 126b Satz 2 Nr. 1 BGB, Sicherstellung einer Dokumentationsmöglichkeit),[100] dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Betätigungsschaltfläche abgegeben wurde (z.B. herunterladbare Zusammenfassung mit Datum und Uhrzeit).[101] "Dies verlangt zwingend, dass sich nach Anklicken des Kündigungsbuttons eine weitere Seite öffnet, die die Kündigungserklärung (… alle Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BGB) und die weiteren verlangten Informationen (Sie haben Ihre Kündigungserklärung zum oben genannten Vertragsverhältnis am [Datum] um [Uhrzeit] an uns abgeschickt) beinhaltet".[102]
Nach h.M.[103] kommt dem Erfordernis, dass die Erklärung "abgegeben" sein muss, neben der Betätigung der Bestätigungsfläche keine eigenständige Bedeutung zu.[104]
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