Rz. 36

Der Verbraucher muss gemäß § 312k Abs. 3 BGB seine durch das Betätigen der Betätigungsschaltfläche abgegebene

Kündigungserklärung mit
dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe

auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können (vgl. § 126b Satz 2 Nr. 1 BGB, Sicherstellung einer Dokumentationsmöglichkeit),[100] dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Betätigungsschaltfläche abgegeben wurde (z.B. herunterladbare Zusammenfassung mit Datum und Uhrzeit).[101] "Dies verlangt zwingend, dass sich nach Anklicken des Kündigungsbuttons eine weitere Seite öffnet, die die Kündigungserklärung (… alle Angaben nach § 312k Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BGB) und die weiteren verlangten Informationen (Sie haben Ihre Kündigungserklärung zum oben genannten Vertragsverhältnis am [Datum] um [Uhrzeit] an uns abgeschickt) beinhaltet".[102]

Nach h.M.[103] kommt dem Erfordernis, dass die Erklärung "abgegeben" sein muss, neben der Betätigung der Bestätigungsfläche keine eigenständige Bedeutung zu.[104]

[100] "Auch ein (für einen Laien nicht so einfach zu erstellender) Screenshot ist eine Möglichkeit der Speicherung": Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 7 Rn 52, die aber anmerken, dass dies "im wohlverstandenen Interesse des Verbraucherschutzes … nicht genügen [darf]. Vielmehr muss ein Button oder entsprechender Link vorgehalten werden, mit dessen Anklicken der Verbraucher ein dadurch erstelltes Dokument in einem gängigen und unveränderbaren Format (z.B. als PDF, jpg oder tiff-Datei) auf seinem Computer abspeichern kann oder ihm durch ein entsprechendes Symbol der Ausdruck ermöglicht wird".
[101] RegE, BT-Drucks 19/30840, S. 18.
[102] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 7 Rn 52.
[103] Wonach die Abgabe elektronischer Willenserklärungen im Zeitpunkt der Eingabe des Sendebefehls zu sehen ist: So RegE, BT-Drucks 14/4987, S. 11. Vgl. auch MüKo-BGB/Einsele, § 130 Rn 14; HK-BGB/Dörner, § 130 Rn 2.
[104] A.A. Wais, NJW 2021, 2833, 2838 Rn 29: "Überzeugender wäre es allerdings, für die Abgabe nicht allein die Eingabe des Sendebefehls ausreichen zu lassen, sondern zusätzlich zu fordern, dass die gesendeten Informationen zumindest das heimische Netzwerk verlassen haben müssen" – dann müsste auch die "Abgabe" nach § 312k Abs. 4 Satz 2 BGB gesondert geprüft werden, "weil sie nicht per se bedeutungsgleich mit der Betätigung der Schaltfläche ist" (Wais, a.a.O.).

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