Rz. 1

Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 24.6.2021[1] – wobei der Titel des Gesetzes leicht irreführend ist[2] – soll unseriösen Geschäftspraktiken begegnet und die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessert werden (Reduzierung bestehender Defizite beim Verbraucherschutz).[3] Es beruht nicht auf europarechtlichen Vorgaben.[4]

Im BGB kommt es zu ganz unterschiedlichen, nicht unmittelbar miteinander zusammenhängenden Neuregelungen (die aber letztlich aufgrund von "Entwicklungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung" bedingt sind),[5] nämlich einer

Änderung der Bestimmungen über stillschweigende Vertragsverlängerungen (Neuregelung der Zulässigkeit von AGB, die die Kündigung und automatische Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen zum Inhalt haben, unter Rdn 5 ff.),
einem Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in AGB (Erweiterung der Liste der Klauselverbote in § 308 BGB, Rdn 14 ff.) und
einer Online-Kündbarkeit per Kündigungsbutton bei Verträgen, die über eine Website geschlossen worden sind (Kündigung von Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Rechtsverkehr, Rdn 23 ff.), womit eine Erweiterung der Verbraucherschutzrechte auf den E-Commerce erfolgt.[6]
 

Rz. 2

Das Gros der Regelungen sollte ursprünglich im Quartal nach der Verkündung (Folgequartal)[7] in Kraft treten, d.h. zum 1.10.2021. Das Abtretungsverbot ist dann auch schon zum 1.10.2021 in Kraft getreten, die neuen Kündigungsregeln gelten erst ab dem 1.3.2022, die Möglichkeit der Online-Kündigung (§ 312k BGB) ab dem 1.7.2022 (gesplittetes Inkrafttreten). Dann erfasst § 312k BGB aber alle Verträge, d.h. auch solche, die vor dem Inkrafttreten der Regelung abgeschlossen worden sind (Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB).[8] Das zeitlich spätere Inkrafttreten der Regelungen über den Kündigungsbutton hat der Gesetzgeber damit begründet, dass die Erfüllung der damit einhergehenden Vorgaben für die Unternehmer zum Teil einen erheblichen organisatorischen und zeitlichen Aufwand bedeuten.[9]

 

Materialien:

RegE, BT-Drucks. 19/26915,
BT-Drucks. 19/26915.
[1] Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/236, 30733; Beschluss des Bundesrats vom 25.6.2021, BR-Drucks 565/21.
[2] Wais, NJW 2021, 2833, 2839 Rn 34.
[3] Dazu Goebel, FMP 2020, 67.
[4] Wenngleich im Kontext mit den Änderungen der Klauselverbote europarechtliche Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-RL) zu beachten waren: dazu näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Buchmann/Panfili, Das neue Schuldrecht, § 7 Rn 4.
[5] Wais, NJW 2021, 2833 Rn 2.
[6] Wais, NJW 2021, 2833.
[7] RegE, BT-Drucks 19/30840, S. 19.
[8] RegE, BT-Drucks 19/30840, S. 8.
[9] RegE, BT-Drucks 19/30840, S. 20.

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