Rz. 104

 

Beispiel

Die im Aufteilungsplan vorgesehene Trennwand zwischen den Wohnungen von A und B wird vom (zwischenzeitlich aufgelösten) Bauträger um einige Meter versetzt gebaut, so dass die Wohnung des B entsprechend kleiner ausfällt. – Das Sondereigentum entsteht in den Grenzen des Aufteilungsplans, nicht entsprechend der tatsächlichen Bauausführung. Die rechtliche Grenze verläuft also innerhalb der Wohnung des A, der somit einen Teil des Sondereigentums des B nutzt. A wendet zwar vielleicht ein, B sei gar nicht Eigentümer der räumlich in der Wohnung des A befindlichen Fläche geworden, weil sich der "Auflassungswille" des B beim Erwerb seiner Wohnung auf die ihm nicht bekannte Fläche nicht bezogen habe; die Rspr. nimmt aber zu Recht an, dass B die Wohnung in den rechtlich geltenden Grenzen erwerben wollte.[140] B kann im Ausgangspunkt von der Gemeinschaft als Maßnahme ordnungsgemäßer Erstherstellung die Anpassung der Bauausführung – also die Versetzung der Trennwand – an den Aufteilungsplan verlangen (→ § 6 Rdn 44). Ausnahme: Die Verschiebung der Trennwand ist bautechnisch unmöglich oder so schwierig, dass die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Raumgewinn stehen. Dann können sowohl A als auch B die Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen. Praktisch wird dieses Vorhaben nur B betreiben, der nämlich einen finanziellen Ausgleich verlangen kann (→ § 1 Rdn 101).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge