Rz. 402

Ist das Eigenkapital durch Verluste (bei Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen auch durch Entnahmen) aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, ist dieser Betrag als letzter Posten der Bilanz auf der Aktivseite (bei Kapitalgesellschaften unter der Bezeichnung "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag") auszuweisen (§ 268 Abs. 3 HGB). Dieser aktivische Ausweis stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, das Eigenkapital des Unternehmens geschlossen auf der Passivseite der Bilanz darzustellen. Dadurch wird aber verhindert, dass Beträge mit negativen Vorzeichen in der Bilanz aufgenommen werden müssen (Achtung: dies wird gelegentlich aber so gehandhabt!).

Dieser ausgewiesene Fehlbetrag stellt natürlich trotz des aktivischen Ausweises keinen Vermögensgegenstand dar! Es handelt sich vielmehr um eine rechnerische bilanzausgleichende Korrekturgröße.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist der Ausweis des negativen Kapitals nicht explizit geregelt; ein entsprechender Ausweis empfiehlt sich aber.

 

Hinweis

Bei Überentnahmen ist eine Dokumentation in der Einkommensteuererklärung wegen § 4 Nr. 4a EStG gegeben, Auf die ein unterhaltsrechtlicher Auskunfts- und Beleganspruch besteht.

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