Rz. 478

Abbruch

von Gebäuden und Gebäudeteilen aufgrund vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung

Abfindungen

nur bei bestehenden vertraglichen Verpflichtungen[338]

Abrechnungskosten

beispielsweise für den Bauunternehmer nach § 14 VOB/B

Altersteilzeit

aufgrund gesetzlicher Regelung des Altersteilzeitgesetzes

Altlastensanierung

aufgrund zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, aber nur bei hinreichender Konkretisierung

Anpassungsverpflichtungen

aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderliche Nachrüstung von genehmigungspflichtigen Anlagen

Anschaffungs- und Herstellungskosten

dürfen nach § 5 Abs. 4b S. 1 EStG nicht in die Rückstellung eingestellt werden

Arbeitnehmer/Ausbildungskosten

bei Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen beispielsweise wegen Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

mit den dazu künftigen Kosten kann eine Rückstellung rechtfertigen

Aufgabe des Betriebes

erlaubt nicht die Bildung einer Rückstellung für nachträgliche Betriebsausgaben[339]

Aufsichtsratsvergütung
Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter nach § 89b HGB

Beihilfe

bei Verpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern bei Krankheit etc.[340]

Berufsgenossenschaftsbeiträge

Betriebsprüfungskosten und Betriebsprüfungsrisiko

sind nach H 5.7 Abs. 3 EStH rückstellungsfähig

Bonusverpflichtungen

Buchführungsarbeiten

ein "Klassiker" der Rückstellungen (vgl. § 249 Abs. 1 HGB; H 5.7 Abs. 3 EStH 2012)

Bürgschaftsübernahme

bei drohender Inanspruchnahme aus der Bürgschaft

Deputate

für Sachleistungen in Form von Kohle, Getränke etc.

Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte

bei daraus drohenden Verlusten

Emissionsrechte

für die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Entsorgung

beispielsweise für Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen nach der Verpackungsverordnung, gebrauchten Geräten und Materialien (Elektronikschrott und Altöl)

Garantieverpflichtungen (Gewährleistung)

in Form von Einzel-, Pauschal- oder Mischbewertungsverfahren unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inanspruchnahme in der Vergangenheit

Geschäftsverlegungsrisiken

erst bei tatsächlicher Umsetzung des Verlegungsentschlusses

Gewinnbeteiligungszusagen, Gratifikationen, Tantiemen
Grundsteuer
Haftpflichtverbindlichkeiten, insbesondere Produkthaftpflichtrisiken, wobei die Inanspruchnahme ernsthaft drohen muss

Heimfallverpflichtung

für die Verpflichtung, entschädigungslos oder teilweise entschädigungslos ein auf fremdem Grundstück errichtetes Gebäude zu übereignen

Jahresabschlusskosten

Jubiläumszuwendungen

nach Steuerrecht eingeschränkt nur dann, wenn die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt worden ist

Konzernhaftung

für ungewisse Verbindlichkeiten bei Vorliegen eines qualifiziert faktischen Konzerns

Kündigungsschutz

nicht für die Abfindungszahlung nach Kündigungsschutzgesetz; nur für weitere Lohnzahlungen[341]

Kulanzleistungen

wenn sich der Kaufmann dieser Verpflichtung nicht entziehen kann, siehe oben

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnsteuer,

wenn wegen hinterzogener Lohnsteuer ein Haftungsbescheid droht

Mutterschutz

Pachterneuerungsverpflichtungen

bei schuldrechtlicher Verpflichtung bei Verpachtung des Unternehmens im Ganzen zur Substanzerhaltung

Patent- und Markenzeichenverletzungen

bei ernsthaft drohender Inanspruchnahme

Prozesskosten und Strafverteidigerkosten

Für Prozesskosten ist eine Prozesskostenrückstellung zu bilden, nicht für Strafverteidigerkosten, da sie keine Betriebsausgaben sein können.

Rekultivierungskosten

insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Verpflichtung, den ursprünglichen landschaftsmäßigen Zustand wiederherzustellen

Schadensersatzverpflichtungen,

wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit mit Inanspruchnahme gerechnet werden muss

Sozialpläne
Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien

Substanzerhaltung

wegen gestiegener Wiederbeschaffungskosten darf keine Rückstellung gebildet werden[342]

Urlaubsverpflichtungen

errechnen sich aus der Entgeltverpflichtung des Unternehmens für noch nicht genommene Urlaubsansprüche der Mitarbeiter;

hierfür ist eine Dokumentation zu erstellen, auf die unterhaltsrechtlich ein Anspruch auf Vorlage besteht.

Wechselobligo

für das Ausfallrisiko von Wechseln

Weihnachtsgeld

bei rechtlicher Verpflichtung

Zinsen auf Steuernachforderungen

bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Zinszahlungen
 

Rz. 479

▪ Rückstellung im Unterhaltsrecht

Bei den genannten Rückstellungen braucht das Unterhaltsrecht eigene Prüfungsmethoden nicht zu entwickeln, da das Steuerrecht restriktiv ist.

Soweit Rückstellungen nach Steuerrecht gebildet werden dürfen, bezieht sich der unterhaltsrechtliche Auskunfts- und Beleganspruch auf

die Dokumentation der Ermittlung sowie
eingehender Begründung der Bildung der Rückstellung dem Grunde nach nebst den dazugehörende...

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