Rz. 478
▪ | Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen aufgrund vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung |
▪ | Abfindungen nur bei bestehenden vertraglichen Verpflichtungen[338] |
▪ | Abrechnungskosten beispielsweise für den Bauunternehmer nach § 14 VOB/B |
▪ | Altersteilzeit aufgrund gesetzlicher Regelung des Altersteilzeitgesetzes |
▪ | Altlastensanierung aufgrund zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung, aber nur bei hinreichender Konkretisierung |
▪ | Anpassungsverpflichtungen aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderliche Nachrüstung von genehmigungspflichtigen Anlagen |
▪ | Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen nach § 5 Abs. 4b S. 1 EStG nicht in die Rückstellung eingestellt werden |
▪ | Arbeitnehmer/Ausbildungskosten bei Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen beispielsweise wegen Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis |
▪ | Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen mit den dazu künftigen Kosten kann eine Rückstellung rechtfertigen |
▪ | Aufgabe des Betriebes erlaubt nicht die Bildung einer Rückstellung für nachträgliche Betriebsausgaben[339] |
▪ | Aufsichtsratsvergütung |
▪ | Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter nach § 89b HGB |
▪ | Beihilfe bei Verpflichtungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern bei Krankheit etc.[340] |
▪ | Berufsgenossenschaftsbeiträge |
▪ | Betriebsprüfungskosten und Betriebsprüfungsrisiko sind nach H 5.7 Abs. 3 EStH rückstellungsfähig |
▪ | Bonusverpflichtungen |
▪ | Buchführungsarbeiten ein "Klassiker" der Rückstellungen (vgl. § 249 Abs. 1 HGB; H 5.7 Abs. 3 EStH 2012) |
▪ | Bürgschaftsübernahme bei drohender Inanspruchnahme aus der Bürgschaft |
▪ | Deputate für Sachleistungen in Form von Kohle, Getränke etc. |
▪ | Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte bei daraus drohenden Verlusten |
▪ | Emissionsrechte für die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen |
▪ | Entsorgung beispielsweise für Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen nach der Verpackungsverordnung, gebrauchten Geräten und Materialien (Elektronikschrott und Altöl) |
▪ | Garantieverpflichtungen (Gewährleistung) in Form von Einzel-, Pauschal- oder Mischbewertungsverfahren unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inanspruchnahme in der Vergangenheit |
▪ | Geschäftsverlegungsrisiken erst bei tatsächlicher Umsetzung des Verlegungsentschlusses |
▪ | Gewinnbeteiligungszusagen, Gratifikationen, Tantiemen |
▪ | Grundsteuer |
▪ | Haftpflichtverbindlichkeiten, insbesondere Produkthaftpflichtrisiken, wobei die Inanspruchnahme ernsthaft drohen muss |
▪ | Heimfallverpflichtung für die Verpflichtung, entschädigungslos oder teilweise entschädigungslos ein auf fremdem Grundstück errichtetes Gebäude zu übereignen |
▪ | Jahresabschlusskosten |
▪ | Jubiläumszuwendungen nach Steuerrecht eingeschränkt nur dann, wenn die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt worden ist |
▪ | Konzernhaftung für ungewisse Verbindlichkeiten bei Vorliegen eines qualifiziert faktischen Konzerns |
▪ | Kündigungsschutz nicht für die Abfindungszahlung nach Kündigungsschutzgesetz; nur für weitere Lohnzahlungen[341] |
▪ | Kulanzleistungen wenn sich der Kaufmann dieser Verpflichtung nicht entziehen kann, siehe oben Lohnfortzahlung im Krankheitsfall |
▪ | Lohnsteuer, wenn wegen hinterzogener Lohnsteuer ein Haftungsbescheid droht |
▪ | Mutterschutz |
▪ | Pachterneuerungsverpflichtungen bei schuldrechtlicher Verpflichtung bei Verpachtung des Unternehmens im Ganzen zur Substanzerhaltung |
▪ | Patent- und Markenzeichenverletzungen bei ernsthaft drohender Inanspruchnahme |
▪ | Prozesskosten und Strafverteidigerkosten Für Prozesskosten ist eine Prozesskostenrückstellung zu bilden, nicht für Strafverteidigerkosten, da sie keine Betriebsausgaben sein können. |
▪ | Rekultivierungskosten insbesondere aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Verpflichtung, den ursprünglichen landschaftsmäßigen Zustand wiederherzustellen |
▪ | Schadensersatzverpflichtungen, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit mit Inanspruchnahme gerechnet werden muss |
▪ | Sozialpläne |
▪ | Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien |
▪ | Substanzerhaltung wegen gestiegener Wiederbeschaffungskosten darf keine Rückstellung gebildet werden[342] |
▪ | Urlaubsverpflichtungen errechnen sich aus der Entgeltverpflichtung des Unternehmens für noch nicht genommene Urlaubsansprüche der Mitarbeiter; hierfür ist eine Dokumentation zu erstellen, auf die unterhaltsrechtlich ein Anspruch auf Vorlage besteht. |
▪ | Wechselobligo für das Ausfallrisiko von Wechseln |
▪ | Weihnachtsgeld bei rechtlicher Verpflichtung |
▪ | Zinsen auf Steuernachforderungen bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme |
▪ | Zinszahlungen |
Rz. 479
▪ Rückstellung im Unterhaltsrecht
Bei den genannten Rückstellungen braucht das Unterhaltsrecht eigene Prüfungsmethoden nicht zu entwickeln, da das Steuerrecht restriktiv ist.
Soweit Rückstellungen nach Steuerrecht gebildet werden dürfen, bezieht sich der unterhaltsrechtliche Auskunfts- und Beleganspruch auf
▪ | die Dokumentation der Ermittlung sowie |
▪ | eingehender Begründung der Bildung der Rückstellung dem Grunde nach nebst den dazugehörende... |
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