(1) 1Der Betreiber ist verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 einzureichen. 2Dabei hat er die in Anhang 2 Teil 1 Nummer 1 genannten Fristen einzuhalten.

 

(2) 1 [Bis 24.01.2019: Der Überwachungsplan bedarf der Genehmigung.] [1]Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Überwachungsplan den Vorgaben der Monitoring-Verordnung, der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 und, soweit diese keine Regelungen treffen, des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 entspricht. Entspricht ein vorgelegter Überwachungsplan nicht diesen Vorgaben, ist der Betreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu beseitigen und den geänderten Überwachungsplan vorzulegen. 2Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 19 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die zuständige Behörde kann die Genehmigung mit Auflagen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen verbinden.

 

(3) 1Der Betreiber ist verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen[2], soweit sich folgende Änderungen bezüglich der Anforderungen an die Emissionsermittlung oder an ihre Berichterstattung ergeben:

 

1.

Änderung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2,

 

2.

Änderung seiner Emissionsgenehmigung oder

 

3.

[3]eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung.

Bis 24.01.2019:

3.

sonstige Änderung seiner Tätigkeit.

2Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend.[4] [Bis 24.01.2019: Die zuständige Behörde kann nachträgliche Anordnungen treffen, um die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 sicherzustellen. 3Für den angepassten Überwachungsplan nach Satz 1 gelten Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.]

[1] Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden bis 24.01.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[3] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.

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