Rz. 702

Private Veräußerungsgeschäfte,[463] früher auch Spekulationsgeschäfte genannt, gehören systematisch zu den sonstigen Einkünften und werden deshalb hier dargestellt.

Sie haben im Kontext zur Bewertung von Vermögensgegenständen im Zugewinnausgleichsverfahren eine zusätzliche Bedeutung erhalten.

Der BGH[464] hat in einem obiter dictum zur latenten Steuerlast (zukünftige steuerliche Belastungen) entschieden, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (also nicht nur von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen) so etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen, bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht die etwaige individuelle latente Steuer wertmindernd in Abzug zu bringen ist.

 

Rz. 703

 

Hinweis

Den Bewertern/Sachverständigen dürfte landläufig diese Rechtsprechung nicht bekannt sein. Insbesondere Immobilienbewerter, aber auch Bewerter von Kapitalanlagen, werden deshalb meistens einen Abzug der latenten Steuerlast entgegen der vorgenannten Grundsätze nicht vornehmen. Der Sachverständige und das Gericht sind zur Vermeidung von Anwaltsregressen auf diese Rechtsprechung hinzuweisen.

Obwohl in der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre[465] zu Unternehmensbewertung die latente Steuer als wertreduzierendes Element bekannt ist, wird auch dort nicht von individuellen Steuersätzen ausgegangen, weil dort das Problem des Verbots der Doppelverwertung unbekannt ist. Von dem Ausgangspunkt, dass das Gutachten streitentscheidend ist und deshalb ein objektiver Unternehmenswert zu ermitteln ist, werden objektivierte Steuersätze zur Anwendung gebracht (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 35 % und bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften seit Geltung der Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag effektiv 26,375 % zuzüglich wegen der üblichen Haltedauer hälftigen Kursgewinnversteuerung auf thesaurierte Gewinne von 12,5 %[466]).

 

Rz. 704

Die Ermittlung der insoweit anfallenden latenten Steuerlast für Veräußerungsgeschäfte folgt den Regeln der §§ 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§§ 15,16 EStG) gehören demgegenüber die Veräußerungsgewinne aus Veräußerung eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes, Mitunternehmeranteils und Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaG.

Insbesondere Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind demnach steuerbar nach §§ 15, 16 EStG (mit entsprechendem Verweis auf § 16 EStG im § 18 Abs. 3 EStG für Betriebe Selbstständiger und im § 14 EStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe).

Veräußerungsgewinne können auch bei Beteiligungen an Körperschaften nach § 17 EStG entstehen.

 

Rz. 705

Zur Abgrenzung zwischen § 17 EStG, § 23 EStG und § 20 EStG kommt es nach dem 31.12.2008 (Unternehmensteuerreform 2008) nicht mehr auf eine Frist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Beteiligung an. Diese Spekulationsfrist ist weggefallen.

Beträgt die Beteiligungsquote weniger als 1 %, liegen Einkünfte nach § 20 EStG und bei einer Beteiligungsquote gleich und mehr als 1 % Einkünfte nach § 17 EStG vor.

(Rechtslage vor dem 1.1.2009: Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung ≤ 1 Jahr führt unabhängig von der Beteiligungshöhe zu § 23 EStG; Anschaffung und Veräußerung > 1 Jahr, bei Beteiligung < 1 % steuerfrei, bei Beteiligung ≥ 1 % § 17 EStG.)

Die latenten Steuern, die nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG gehören, werden im Folgeabschnitt dargestellt.

 

Rz. 706

Ab VZ 2009 ist § 23 EStG neu geregelt worden (Achtung: Wertpapiere sind systematisch kein Fall des § 23 EStG mehr, sondern unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer, siehe dort unter § 20 Abs. 2 EStG und Beispiel 6![467])

Danach liegen private Veräußerungsgeschäfte gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vor:

Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken,[468] grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (Ausnahme bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) innerhalb von 10 Jahren (ab Zeitpunkt obligatorischer Verträge[469]) zwischen Anschaffung und Veräußerung (Entgeltlichkeit von Erwerb und Veräußerung, incl. Tauschgeschäfte; ab VZ 2000 auch Gebäude und Außenanlagen sowie Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume, soweit seit dieser Zeit errichtet, ausgebaut oder erweitert.) Ausgenommen werden vom Eigentümer selbst genutzte Immobilien (siehe unten Rdn 713 ff. mit Beispielen). So ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Verkauf von Grundstücken nicht steuerschädlich, wenn das Grundstück im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet wurde oder ein Grundstück im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen (beweglichen) Wirtschaftsgütern, ausgenommen Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, in...

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