Rz. 556
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie umfassen grundsätzlich alle Ausgaben eines Betriebes, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Veranlagungszeitraum aufgewandt werden oder nicht.
Rz. 557
Beispiele für Betriebsausgaben bei EÜR
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG sind z.B.:
▪ | Ausgaben für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens |
▪ | Ausgaben für die Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern |
▪ | AfA-Beträge für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens ab dem Zeitpunkt der Anschaffung |
▪ | Restbuchwerte der verkauften Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens |
▪ | gezahlte Zinsen |
▪ | private Sacheinlagen |
▪ | verausgabte Umsatzsteuerbeträge |
▪ | Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses (es sei denn, es handelt sich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) |
▪ | Bearbeitungsgebühren (Damnum, Disagio) |
Rz. 558
Beispiele für nicht anzuerkennende Betriebsausgaben bei der EÜR
Keine Betriebsausgaben und somit nicht sofort abzugsfähig sind z.B.:
▪ | Ausgaben für die Anschaffung von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Jahr der Anschaffung. Die Absetzung als Betriebsausgabe erfolgt unabhängig von der Zuordnung zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme |
▪ | Ausgabe für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung, es sei denn, es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut. Als Betriebsausgabe sind nur die jährlichen AfA-Beträge anzusetzen. |
▪ | Ausgaben für nicht abziehbare Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG |
▪ | Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden |
▪ | uneinbringliche Forderungen |
▪ | Verluste, z.B. durch Diebstahl, Unterschlagung oder Schwund von Waren |
▪ | Geldstrafen |
▪ | Geldentnahmen |
▪ | Vorschüsse |
▪ | Teil- und Abschlagzahlungen zum Zeitpunkt des Abflusses bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens |
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