Rz. 4
Neben dem Anspruch auf Schmerzensgeld bei außervertraglicher Verschuldenshaftung findet die Erweiterung auf Haftungssysteme statt, die kein Verschulden voraussetzen. So kann Schmerzensgeld z.B. auch bei Haftungsfällen unabhängig vom Verschulden, also in Fällen der Gefährdungshaftung, geltend gemacht werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, bei vertraglichen Haftungsfällen Schmerzensgeld zu fordern (§ 253 BGB).
Hinweis
Auch bei Fällen, in denen kein Verschulden des Führers des Kraftfahrzeugs erkennbar ist, muss zumindest geprüft werden, ob nicht dennoch ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. Grundlage hierfür bietet § 253 BGB, der den Schmerzensgeldanspruch auch außerhalb der Verschuldenshaftung zulässt, also auch in Fällen der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG.[7]
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