Rz. 153
Nach erfolgter Trennung ist zu prüfen, inwieweit ein Ehepartner, der aus dem gemeinsamen Eigenheim auszieht, gegen den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat. Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Ehegatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist.[110]
Rz. 154
Wird allerdings im Rahmen des Trennungsunterhalts dem in der gemeinsamen Immobilie verbliebenen Ehegatten ein Wohnwert bedarfserhöhend zugerechnet, so schließt dies parallel hierzu eine Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung aus, weil über den Wohnwertansatz des im gemeinsamen Eigenheim verbliebenen Ehegatten einer dem ausziehenden Ehegatten nicht möglichen Nutzung seines Miteigentumsanteils ausreichend Rechnung getragen wurde.[111] Anderenfalls würde gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen.
Rz. 155
Die Ansprüche auf Nutzungsentgelt richten sich nach § 1361b (für den Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, insoweit § 1361b Abs. 3 BGB als lex specialis zu § 745 Abs. 2 BGB)[112] bzw. nach § 1568a BGB (ab Rechtskraft der Scheidung). Rechtswirksame Voraussetzung ist ein deutliches Zahlungsverlangen, da der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Möglichkeit haben muss, sich rechtzeitig auf die entstehende Belastung einzustellen.[113]
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