Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltshaftung bei Nutzungsvergütung

 

Normenkette

BGB §§ 745, 1361b, 675

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 22.07.2009; Aktenzeichen 3 O 502/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.7.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 861,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 96 % der Kläger und zu 4 % die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz wegen defizitärer Beratung und Vertretung im Rahmen der Trennung und Scheidung von seiner früheren Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau).

Der Kläger wurde nach tätlichen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau durch Beschluss des Familiengerichts Wipperfürth vom 10.10.2004 (Az. 10 F 114/04) der ehelichen Wohnung, die eine Größe von ca. 125 qm hat, verwiesen. In dem im Alleineigentum des Klägers stehenden Haus befindet sich zudem eine Einliegerwohnung mit einer Größe von ca. 40 qm. Die Ehefrau verblieb mit der gemeinsamen ehelichen, damals 8-jährigen Tochter in der Wohnung. Ebenfalls dort lebte ein volljähriger Sohn der Ehefrau aus deren erster Ehe. Die Ehefrau war in Vollzeit erwerbstätig und erzielte ein etwas höheres Einkommen als der Kläger. Sie erhielt keinen Ehegattenunterhalt. Bis einschließlich Februar 2005 bediente die Ehefrau gemeinschaftlich mit dem Kläger begründete Darlehensverbindlichkeiten allein. Mit Schreiben vom 22.3.2005 teilte sie mit, dass sie aufgrund der vorangegangenen Ankündigung des Klägers, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, ihre Zahlungen einstelle und lediglich eine "angemessene Kaltmiete" von 500 EUR an die Banken zahlen wolle. In der Folgezeit löste der Kläger die Bankverbindlichkeiten ab, weshalb an die Banken keine Zahlungen mehr erfolgen mussten. Die Ehefrau indes leistete an den Kläger keine Zahlungen.

Die Beklagten vertraten den Kläger im Hausratsverteilungsverfahren und in weiteren Angelegenheiten. Sachbearbeiter war der Beklagte zu 2.. Mit Schreiben vom 2.12.2005 meldeten sie für den Kläger Nutzungsvergütungsansprüche an, die indes nicht beziffert wurden. Mit Schreiben vom 23.12.2005 lehnte die Ehefrau eine Zahlung unter Hinweis darauf ab, dass sie in den vergangenen Jahren die Darlehen allein bedient habe und die Reparatur- und Renovierungskosten für Haus trage. In der Folgezeit wurden die Ansprüche des Klägers auf Nutzungsvergütung aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht weiter verfolgt.

Im September 2006 beendete der Kläger das Mandatsverhältnis zu den Beklagten und beauftragte den zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalt L. mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Im März 2007 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss des Familiengerichts Wipperfürth vom 10.9.2007 (Az. 10 F 257/07) wurde die eheliche Wohnung dem Kläger zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dieser zog im Januar 2008 ein.

Der Kläger, nunmehr beraten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, machte im April 2008 vor dem Familiengericht Wipperfürth in dem Verfahren 10 F 195/08 Nutzungsvergütungsansprüche für den Zeitraum von Dezember 2005 bis Dezember 2007 gegen die mittlerweile geschiedene Ehefrau geltend. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln verkündete der Kläger den Beklagten den Streit. Die Streitverkündung wurde den Beklagten nach der mündlichen Verhandlung, jedoch vor Ablauf der den Parteien gewährten Schriftsatzfristen, zugestellt. Die Beklagten traten dem Rechtsstreit nicht bei. Das Verfahren endete mit Urteil des OLG vom 11.12.2008 (Az. 12 UF 97/08), in welchem dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsvergütung, allerdings erst ab dem 14.6.2007, zugestanden wurde. Das OLG ging davon aus, dass vor diesem Zeitpunkt die Ansprüche des Klägers nicht wie erforderlich beziffert worden waren (§§ 1361b BGB, 2,3 HausratsVO). Die Höhe der Nutzungsvergütung schätzte das OLG auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens in Höhe der ortsüblichen Miete auf 805 EUR pro Monat.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten und macht den Schaden geltend, der ihm im Zeitraum von März 2005 bis 13.6.2007 durch die unterlassene Geltendmachung einer Nutzungsvergütung entstanden sein soll. Er verlangte von den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben vom 12.12.2008 Schadensersatz i.H.v. 10.500 EUR (Zeitraum vom 16.11.2004 bis 30.11.2005). ...

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