Normenkette

BGB §§ 426, 745 Abs. 2, § 1361b Abs. 3 S. 2, § 1568a

 

Verfahrensgang

AG Lahnstein (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen 50 F 363/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Lahnstein vom 19.12.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.164 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2012 zu zahlen sowie weitere 272,87 EUR als vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.5.2013.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Verfahrenswert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz auf jeweils 3.103,81 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und zu je ½ Miteigentümer des Anwesens ... [Z] Straße 1b in ... [Y]. In diesem befand sich auch die Ehewohnung. Die vermögensrechtlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen sind noch nicht abschließend geregelt.

Nach der Trennung im Jahr 2009 blieb zunächst die Antragsgegnerin in dem o.g. Anwesen. Eine Vereinbarung für die Zeit des weiteren Bewohnens der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin trafen die Beteiligten nicht. Der Scheidungsantrag wurde am 16.3.2010 zugestellt. Im März 2011 zog die Antragsgegnerin aus.

Anschließend stand das Anwesen leer und der Antragsteller erbrachte in 2012 verschiedene Zahlungen als Tilgung auf ein gemeinsames Hausdarlehen und zur Begleichung der für das Gesamtjahr 2012 anfallenden Oberflächenwassergebühren. Des Weiteren zahlte er von Januar bis Oktober 2012 die fixen Kosten für Gas und Wasser sowie die Grundgebühr für Strom. Diese Aufwendungen verlangt er nunmehr zur Hälfte von der Antragsgegnerin ersetzt.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er die Antragsgegnerin mehrfach aufgefordert habe, ein Nutzungsentgelt zu zahlen, und die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin ihm den geltend gemachten Betrag im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs schulde.

Die Antragsgegnerin hat dagegen eingewandt, notgedrungen das Anwesen nach dem Auszug des Antragstellers allein genutzt und ihrerseits wegen eines von Januar 2010 bis März 2011 gezahlten Darlehensabtrag auf das gemeinsame Hausdarlehen Ausgleichsansprüche i.H.v. 2.100 EUR (½ × 6 × 700 EUR) und weiteren ½ × 1.451,13 EUR zu haben. Mit der erstgenannten Forderung hat sie unbedingt und mit dem zweiten Betrag hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Auch habe sie sich nie einer sinnvollen Regelung verschlossen; hierbei sei sie an einer Gesamtlösung interessiert gewesen, zu er es bislang nicht gekommen sei.

Das Familiengericht hat den Zahlungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beteiligten mangels einer ausdrücklichen oder sich aus den Umständen ergebenden anderweitigen Vereinbarung die mit dem gemeinsamen Anwesen verbundenen Lasten im Innenverhältnis jeder zur Hälfte zu tragen haben. Hierzu gehörten auch Umlagekosten und Grundgebühren für die Versorgung des Anwesens mit Strom, Gas und Wasser. Der damit dem Antragsteller i.H.v. 2.164 EUR zustehende Ausgleichsanspruch sei jedoch durch die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit ihren Ausgleichsansprüchen erloschen. Die Zahlungen der Antragsgegnerin seien dabei weder als Miete noch als Nutzungsentschädigung anzusehen. Denn die außergerichtliche Korrespondenz beinhalte keine definitive Aufforderung, entweder eine Nutzungsentschädigung in bestimmter Höhe zu zahlen oder das Anwesen zu verlassen. Dies sei aber Anspruchsvoraussetzung. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Art Miete habe zahlen wollen. Infolge der Rückwirkung der Aufrechnung habe sich die Antragsgegnerin schließlich nicht im Verzug befunden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt.

Der Antragsteller meint, die Ansicht des Familiengerichts, dass es keinen Rechtsgrund für den Ausgleich einer Nutzungsentschädigung gebe, sei unzutreffend. Denn neben der Sondervorschrift des Familienrechts gebe es weiterhin die Regelungen über die Gemeinschaft. Deren Anspruchsgrundlagen habe das AG übersehen. Nach § 744 BGB stehe den Teilhabern die gemeinschaftliche Verwaltung zu und gem. § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB könne das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht ohne dessen Zustimmung beeinträchtigt werden. Exakt das sei hier aber geschehen. Denn die Antragsgegnerin habe das Anwesen unter Ausschluss des Antragstellers für sich allein beansprucht und somit ihn als Miteigentümer von der gemeinsamen Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Der Antragsteller habe mehrfach darum ersucht, ihm die gemeinsame Nutzung zu gestatten.

Des Weiteren ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Antragsgegner...

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