Rz. 150

Die Rechtsprechung verlangt von dem Arbeitgeber klare Regelungen über den Umfang und die Zulässigkeit der Privatnutzung. Wird ein Missbrauchsfall aufgedeckt und existierten bislang keine klaren Regelungen, sollte der Vorfall zum Anlass genommen werden, den Mitarbeiter lediglich zu ermahnen (siehe Rdn 133 f.) und für die Zukunft klare Regelungen zu schaffen. In diesen Regeln sollte dann klar und deutlich der Umfang der erlaubten Nutzung festgelegt und auf Sanktionen bei Verstößen hingewiesen werden. Zudem sollte sich der Arbeitgeber vorbehalten, in regelmäßigen Abständen das Nutzungsverhalten stichprobenartig zu kontrollieren. Auf diese Weise dokumentiert er die Ernsthaftigkeit des Verbotes. Diese stichprobenartigen Kontrollen müssen daher auch tatsächlich durchgeführt werden. Wird die Privatnutzung grundsätzlich erlaubt, sollte ihr zulässiger Umfang beziffert werden, bspw. nicht mehr als 20 Minuten täglich während der Arbeitszeit oder aber private Nutzung nur innerhalb der Pausen oder außerhalb der Arbeitszeit. Zudem sollte dann der Umfang dieser Nutzung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden (siehe auch Rdn 148 f.).

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