Rz. 174

Erhält der Anwalt von den einzelnen Geschädigten getrennte Aufträge, die er auch getrennt behandelt, so fallen für jeden Auftrag gesonderte Gebühren an, da es sich um mehrere Angelegenheiten handelt.[132]

 

Rz. 175

 

Beispiel

Nach einem Unfall beauftragten Eigentümer E und Fahrer F einen Anwalt, damit er für E Sachschaden in Höhe von 4.500 EUR und für F Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR geltend macht. Es werden zwei getrennte Aufträge erteilt.

A erhält – bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit – für die Vertretung des E eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 4.500 EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie für die Vertretung des F eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000 EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

 

Rz. 176

Für eine solche getrennte Auftragserteilung kann es durchaus Gründe geben, beispielsweise Vereinfachung des Sachverhalts, unterschiedliche Schadenspositionen, Wunsch der einzelnen Geschädigten nach Geheimhaltung oder die spätere Zeugenstellung eines Mandanten. Die Auftraggeber können frei entscheiden, ob sie dem Anwalt einen einheitlichen Auftrag oder mehrere getrennte Aufträge erteilen.

 

Rz. 177

 

Beispiel

Der Anwalt muss seine Mandanten allerdings bei der Auftragserteilung auf die gebührenrechtlichen Folgen der getrennten Aufträge hinweisen, insbesondere darauf, dass der Gegner eventuell nicht die gesamten Kosten übernehmen muss. Denn die Mehrkosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn zwingende Gründe für die getrennte Geltendmachung vorgelegen haben (vgl. zu den Einzelheiten § 3 Rdn 88 ff.).

[132] Vgl. Madert, zfs 2005, 326, 328; AG Landshut AGS 2015, 542.

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