Rz. 343

Die Eltern sind berechtigt, zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht vertragliche Vereinbarungen zu treffen.[1254] Umstritten ist allerdings, inwieweit eine Vereinbarung solche Bindungswirkung entfaltet. Das ist beim gerichtlich gebilligten Vergleich über das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes (§ 156 Abs. 2 BGB, siehe dazu § 2 Rdn 237) unproblematisch; dessen Abänderung unterfällt § 1696 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 3 Rdn 1). Hinsichtlich des Sorgerechts hat der BGH einen Vertragscharakter oder eine vertragsähnliche Struktur bisher zutreffend abgelehnt,[1255] zumal eine Bindungswirkung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen den sorgerechtlichen Besonderheiten nicht entspräche,[1256] nachdem eine rechtswirksame Sorgerechtsregelung – außerhalb der von § 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB eröffneten Möglichkeit übereinstimmender Sorgeerklärungen (auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs)[1257] – richterlichem Gestaltungsakt unterworfen ist (siehe dazu auch Rdn 21). Der im elterlichen Konsens getroffenen Vereinbarung kommt indes eine gewisse Indizwirkung innerhalb des Prüfungsmaßstabs zu, der von der jeweils zur Entscheidung berufenen materiellen Norm vorgegeben wird (zum Wechselmodell siehe Rdn 326).[1258]

[1254] Formulierungsvorschläge bei Reckmann-Fiedler, FPR 1999, 142.
[1255] BGH DAVorm 2000, 704; FamRZ 1993, 314.
[1256] Staudinger/Coester, § 1671 Rn 59; vgl. auch OLG Köln FamRZ 2013, 1591.
[1257] Siehe dazu BGH FamRZ 2011, 796 m. Anm. Völker; a.A. DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2012, 200 m.w.N.
[1258] Vgl. BGH FamRZ 2011, 796 m.w.N. m. Anm. Völker.

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