Rz. 97
Versorgungsanrechte, denen die Ausgleichsreife i.S.d. § 19 VersAusglG fehlt, werden in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesen, § 19 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. §§ 20 – 26 VersAusglG. Sind solche Anrechte vorhanden, kann es sich zur Vermeidung der Verschiebung einer Regelung in den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung empfehlen, eine Vereinbarung nach §§ 6 – 8 VersAusglG anzustreben oder einen Antrag nach § 27 VersAusglG (grobe Unbilligkeit) zu stellen.[133]
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