Rz. 97

Versorgungsanrechte, denen die Ausgleichsreife i.S.d. § 19 VersAusglG fehlt, werden in den Ausgleich nach der Scheidung verwiesen, § 19 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. §§ 2026 VersAusglG. Sind solche Anrechte vorhanden, kann es sich zur Vermeidung der Verschiebung einer Regelung in den Versorgungsausgleich nach Ehescheidung empfehlen, eine Vereinbarung nach §§ 68 VersAusglG anzustreben oder einen Antrag nach § 27 VersAusglG (grobe Unbilligkeit) zu stellen.[133]

[133] Weinreich/Klein/Wick, § 19 VersAusglG Rn 32.

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