Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausl. Anrecht - fehlende Ausgleichsreife - Verweisung auf Wertausgleich nach Scheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Über eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann im Fall fehlender Ausgleichsreife von Anrechten erst bei der nach § 19 Abs. 4 VersAusglG vorzubehaltenden Regelung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 - 26 VersAusglG entschieden werden (Abgrenzung zu OLG Koblenz, 11. ZS, FamRZ 2015, 1504).

 

Normenkette

VersAusglG § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4, Abs. 3-4, § 20

 

Verfahrensgang

AG Trier (Beschluss vom 24.04.2014; Aktenzeichen 9 F 338/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Trier vom 24.4.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27

VersAusglG wendet und beantragt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Wertausgleich nach der Scheidung vorzubehalten, ist begründet.

Gemäß §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Über eine Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann erst bei der nach § 19 Abs. 4 VersAusglG vorbehaltenen Regelung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 - 26 VersAusglG entschieden werden.

Innerhalb der Ehezeit - 1.9.2000 bis 31.8.2004 - hat der Antragsteller nach den Feststellungen des Familiengerichts eine Anwartschaft in der Luxemburgischen Pensionsversicherung von monatlich 355,98 EUR erworben. Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28.10.2005 eine Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von monatlich 84,32 EUR erworben.

Die Anrechte des Antragstellers in der Luxemburgischen Pensionsversicherung sind gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreif, da sie bei einem ausländischen Versorgungsträger bestehen. Gemäß § 19 Abs. 1 VersAusglG werden nicht ausgleichsreife Anrechte im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht ausgeglichen.

Dies führt vorliegend dazu, dass gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG insgesamt kein Ausgleich der Versorgungsanrechte bei der Scheidung stattfindet.

Hat ein Ehegatte ausländische Anwartschaften erworben, findet gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG auch in Bezug auf die übrigen Anrechte kein Wertausgleich bei der Scheidung statt, wenn und soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der Ehegatte, der ausländische Anrechte erworben hat, diese bei der Scheidung ungeschmälert behält, während der andere Ehegatte seine inländischen Anrechte zur Hälfte verliert. Ein solcher Ausgleich wäre unausgewogen sofern - wie vorliegend - der Ausgleichswert des ausländischen Anrechts höher ist als der Ausgleichswert des inländischen Anrechts. Es wäre unbillig, die Anwartschaft der Antragsgegnerin anlässlich der Scheidung intern zu teilen, die Antragsgegnerin indes wegen des Ausgleichs des ausländischen Anrechts des Antragstellers auf die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu verweisen.

Zur Vermeidung einer Unbilligkeit ist insgesamt von einem Wertausgleich bei der Scheidung abzusehen. Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind gem. § 18 Abs. 4 VersAusglG auf den Wertausgleich nach der Scheidung, der auf Antrag gem. §§ 20 bis 26 VersAusglG durchgeführt werden kann, zu verweisen.

Über eine vom Antragsteller beantragte Herabsetzung oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kann erst anlässlich der Regelung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 20 - 26 VersAusglG entschieden werden.

Ein Härtegrund im Sinne des § 27 VersAusglG liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Nach dieser Vorschrift findet vielmehr nur dann kein Versorgungsausgleich statt, wenn und soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beidseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausglei...

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