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Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Das Vollmachtsformular muss also ausweisen, dass die Verfahrensvollmacht für ein Ehescheidungsverfahren erteilt worden ist.
Die Antragsschrift muss nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG Namen, Geburtsdaten und den gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder angeben. Nach § 133 Abs. 2 FamFG sollen die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.
Angaben zu etwa anhängigen Familiensachen sind nach § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu machen, und zwar im Hinblick darauf, dass die Rechtshängigkeit einer Ehesache für eine anderweitig anhängige Familiensache die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts der Ehesache und die Notwendigkeit einer Verweisung von Amts wegen mit sich bringt, §§ 152, 153, 201, 202, 218, 232, 233, 262, 263 FamFG.
Eheleute versuchen häufig, den Zeitraum, den sie bereits getrennt gelebt haben, vor Einreichung eines Scheidungsantrags abzusprechen, um entweder Vorteile zu erlangen, nämlich bereits ein Jahr getrennt gelebt zu haben und sich damit scheiden lassen zu können, oder aber die Trennungszeit, die ggf. bereits Jahre andauert, zur Vermeidung von Nachteilen auf ein Jahr zu verkürzen.
 

Achtung!

Eine – objektiv unrichtige – Absprache über den Trennungszeitpunkt darf anwaltlich auf keinen Fall akzeptiert werden. Es besteht die Gefahr der Mitwirkung an strafrechtlich relevanten Sachverhalten.

Der Wert eines Ehescheidungsverfahrens richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG. Maßgeblich sind danach alle Umstände des Einzelfalles, insb. der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Eheleute, mindestens 3.000 EUR, höchstens 1 Mio. EUR einzusetzen.
Soweit Veranlassung besteht, sollten im Hinblick auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG auch Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Beteiligten gemacht werden. Häufig werden zur Bemessung des Gegenstandswertes den Quartalseinkünften auch etwa 5 % des Nettovermögens hinzugerechnet.

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