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Die Beteiligungsrechte des § 111 ff. BetrVG bestehen nur, wenn in dem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es ist hierbei nicht auf die im jeweiligen Betrieb vorhandene Anzahl von Arbeitnehmern abzustellen,[18] sondern auf den Unternehmensbezug. Damit wird sichergestellt, dass auch in sehr kleinen Betrieben die Beteiligungsrechte nicht leerlaufen, wenn diese zu größeren Unternehmen gehören. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, ob die relevante Schwelle überschritten ist, ist nicht der Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl, sondern der Zeitpunkt, an dem durch die unternehmerische Entscheidung die Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG ausgelöst werden.[19]

[18] So die Rechtslage bis zum Betriebsverfassungsreformgesetz.
[19] Vgl. BAG v. 22.2.1983 – 1 AZR 260/8, BAGE 42, 1.

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