Rz. 920

Nach § 613a Abs. 6 S. 2 BGB n.F. kann der Arbeitnehmer den Widerspruch entweder gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder gegenüber dem neuen Inhaber (Erwerber) erklären.

 

Rz. 921

Hat der Arbeitnehmer ungenaue Kenntnis über den tatsächlichen Übernehmer und erklärt er im Hinblick darauf vorsorglich den Widerspruch gegenüber allen als Übernehmer in Betracht kommenden Rechtsträgern, muss der bisherige Arbeitgeber diesen Widerspruch gegen sich gelten lassen.

 

Rz. 922

 

Praxistipp

Geboten ist deshalb, dass die beteiligten Rechtsträger sich über den Zugang eines Widerspruchs untereinander informieren. Die Begründung des Gesetzesentwurfs enthält hierzu den Hinweis: "Der Arbeitgeber, dem gegenüber der Widerspruch erklärt wurde, soll den jeweils anderen Arbeitgeber hierüber unterrichten."

 

Rz. 923

Zum Widerspruch des Arbeitnehmers bei mehreren Betriebsübergängen hat das BAG entschieden:[918] "Neuer Inhaber" i.S.v. § 613a Abs. 6 S. 2 BGB ist stets derjenige, der beim letzten Betriebsübergang den Betrieb erworben hat. "Bisheriger Arbeitgeber" i.S.v. § 613a Abs. 6 S. 2 BGB kann nur derjenige sein, der bis zum letzten Betriebsübergang, also vor dem neuen Inhaber den Betrieb innehatte. Kommt es nach einem Betriebsübergang zu einem weiteren Betriebsübergang und hat der Arbeitnehmer bis dahin dem mit dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen, verliert der vormalige Arbeitgeber seine Eigenschaft als "bisheriger" Arbeitgeber i.S.v. § 613a Abs. 6 S. 2 BGB an den Zwischenerwerber. Will der Arbeitnehmer in einem solchen Fall mit einem Widerspruch einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem vormaligen Arbeitgeber bewirken, muss er deshalb zunächst erfolgreich dem an den weiteren Betriebsübergang geknüpften Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber widersprechen. Das Recht, dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, kann allerdings zuvor erloschen sein. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB von den dort genannten Personen über den mit dem letzten und dem vorangegangenen Betriebsübergang verbundenen jeweiligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des Zeitpunkts oder des geplanten Zeitpunkts sowie des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers in Textform in Kenntnis gesetzt wurde und er dem infolge des vorangegangenen Betriebsübergangs eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der ­Unterrichtung über den infolge des weiteren Betriebsübergangs eintretenden Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Monatsfrist noch vor dem weiteren Betriebsübergang abgelaufen ist. Darauf, ob die Unterrichtungen über den an den vorangegangenen und weiteren Betriebsübergang geknüpften jeweiligen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Übrigen ordnungsgemäß i.S.v. § 613a Abs. 5 BGB sind, kommt es insoweit nicht an.

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