Rz. 286

Der Arbeitnehmer kann versuchen, seine Beschäftigung während der Kündigungsfrist notfalls durch (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz durchzusetzen. Gelingt ihm dieses, stellen seine Ansprüche wieder Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO dar.

 

Rz. 287

Stellt der Insolvenzverwalter einen Teil der Belegschaft mangels ausreichender Masse von der Arbeit frei, kann eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach der Auffassung des LAG Hamm nur ergehen, wenn die Auswahlentscheidung des Insolvenzverwalters willkürlich oder offensichtlich unwirksam ist und besondere Beschäftigungsinteressen dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den freigestellten Arbeitnehmer gebieten.[303]

 

Rz. 288

Das LAG Nürnberg vertritt dazu eine abweichende Auffassung:[304]

Hat der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer freigestellt, scheitert eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschäftigungsanspruch eingeklagt wird, im Hinblick auf den Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruches i.d.R. nicht am Verfügungsgrund.

Das BAG hat dazu noch nicht abschließend entschieden.

[303] LAG Hamm v. 27.9.2000 – 2 Sa 1178/00, DZWIR 2001, 148 (Weisemann) = InVo 2001, 97 = NZI 2001, 499 = ZInsO 2001, 333 = ZIP 2001, 435, dazu EWiR 2001, 487 (Moll); a.A. ArbG Kaiserslautern v. 4.5.2001 – 7 Ca 193/01, ZInsO 2002, 96; LAG Hamm v. 6.9.2001 – 4 Sa 1276/01, ZInsO 2002, 45.

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