Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 4.836,– DM brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 2.118,85 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG p.a. hieraus seit dem 15.11.2000 zusteht, und

  • weitere 4.836,– DM brutto abzüglich 2.050,50 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG p.a. hieraus seit dem 15.12.2000,
  • weitere 4.836,– DM brutto abzüglich 2.118,85 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG p.a. hieraus seit dem 15.01.2001,
  • weitere 4.836,– DM brutto abzüglich 2.118,85 DM netto nebst 5% Zinsen hieraus p.a. seit dem 15.02.2001.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Dreher im Werk Kaiserslautern der Fa. G.M. Pfaff AG tatsächlich zu beschäftigen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat zu 1/10 der Kläger und zu 9/10 der Beklagte zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf 15.766,– DM festgesetzt.

6. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung von Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, sowie die Weiterbeschäftigung.

Der 1945 geborene, verheiratete Kläger ist seit April 1960 bei der Firma … als Dreher beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 4.836,– DM.

Der Beklagte kündigte als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis am 26.11.1999 zum 29.02.2000. Die Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Kaiserslautern als auch vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 16.11.2000 für rechtsunwirksam erklärt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Beklagte stellte den Kläger ab dem 13.11.1999 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Am 17.02.2000 zeigte der Beklagte die Masseunzulänglichkeit der Insolvenz Schuldnerin an.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne die geltend gemachten Beträge für die Monate Oktober bis Februar 2000 bzw. 2001 im Wege der Leistungsklage geltend machen. Im übrigen stünde ihm kraft Arbeitsvertrages ein Beschäftigungsanspruch zu. Dies gelte zumindest aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit der arbeitsgerichtlichen Urteile.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.836,– DM brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 2.118,85 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz per anno hieraus seit dem 15.11.2000 zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.836,– DM brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 2.050,50 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz per anno hieraus seit dem 15.12.2000 zu zahlen,
  3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.836,– DM brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 2.118,85 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetzes per anno hieraus seit dem 15.01.2001 zu zahlen,
  4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.836,– DM brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 2.118,85 DM netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetzes per anno hieraus seit dem 15.02.2001 zu zahlen,
  5. den Beklagten zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Dreher im Werk Kaiserslautern der Firma … tatsächlich zu beschäftigen, …

    hilfsweise,

    für den Fall der Unzulässigkeit der Anträge 1 bis 4 einem entsprechenden Feststellungsantrag stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, … die Klage sei bereits bezüglich der Zahlungsansprüche unzulässig, da es sich bei den geltend gemachten Lohnforderungen nur um einfache Insolvenzforderungen handele, die zur Insolvenztabelle anzumelden seien. Jedenfalls sei eine Leistungsklage nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit unzulässig. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei als unbegründet abzuweisen, da dem Insolvenzverwalter ein originäres Freistellungsrecht zukomme, was sich aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung ergebe. Jedenfalls müsse dem Insolvenzverwalter grundsätzlich ein Freistellungsanspruch jedenfalls bis zum rechtskräftigen Entscheid über die ausgesprochene Kündigung zustehen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 04.05.2001 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig und begründet.

I.

Soweit der Kläger eine Leistungsklage hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche erhoben hat, war die Klage abzuweisen. Die Erhebung einer Leistungsklage ist nach Erklärung der Masseunzulänglichkeit seitens des Beklagten jedenfalls bis zur Festsetzung der Quote, nach der die Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Insolvenzordnung zu befriedigen sind, unzulässig (vgl. BAG 08.12.1998, 9 AZR 622/97).

1. Der Kläger macht Ansprüche aus Annahmeverzug geltend, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Masseschuldansprüche im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Insolvenzordnung.

Nach dieser Bestimmung liegen Masseverbindlichkeiten dann vor, wenn es um Ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge