Rz. 775

Problematisch ist oft die Feststellung des genauen Zeitpunkts des Übergangs. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen; der Übernehmer muss die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführen oder wieder aufnehmen.[777]

 

Rz. 776

Maßgeblich für den Termin des Betriebsübergangs ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber, d.h. die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt, die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der Fortführung des Betriebes nicht.[778]

 

Rz. 777

Ist eine Reihe von Rechtsgeschäften mit verschiedenen Geschäftspartnern erforderlich, ist maßgeblich für den Termin des Betriebsübergangs der Zeitpunkt, in dem eine funktionsfähige Einheit fortgeführt wird.[779]

 

Rz. 778

Der Wechsel der Inhaberschaft tritt nicht ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb nicht führt.[780]

 

Rz. 779

Der EuGH hat dazu entschieden, dass der Zeitpunkt des Übergangs im Sinne der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Dies ist ein genau bestimmter Zeitpunkt, der nicht nach Gutdünken des Veräußerers oder Erwerbers auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden kann. Für die Anwendung dieser Bestimmung sind die Verträge und Arbeitsverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Übergangs in dem vorstehend beschriebenen Sinne zwischen dem Veräußerer und den im übertragenen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern bestehen, als zu diesem Zeitpunkt vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen anzusehen, unabhängig davon, welche Einzelheiten diese hierzu vereinbart haben.[781]

[777] BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 766/08, NZA-RR 2010, 660; LAG Bremen v. 15.2.2011 – 1 Sa 258/10, AE 2011, 248.
[778] BAG v. 21.2.2008 – 8 AZR 77/07, AP BGB § 613a Nr. 343.
[779] LAG Bremen v. 15.2.2011 – 1 Sa 258/10, AE 2011, 248 unter Bezugnahme auf BAG v. 22.7.2004 – 8 AZR 350/03, BAGE 111, 283, = AP BGB § 613a Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 27; BAG v. 21.8.2008 – 8 AZR 201/07, NJW 2009, 391 = NZA 2009, 29; BAG v. 22.10.2009 – 8 AZR 766/08, NZA-RR 2010, 660.
[780] BAG v. 15.12.2005 – 8 AZR 202/05, AP BGB § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45; BAG v. 18.3.1999 – 8 AZR 159/98, BAGE 91, 121 = AP BGB § 613a Nr. 189 = EzA BGB § 613a Nr. 177.
[781] EuGH v. 26.5.2005 – C-478/03 (House of Lords ./. Vereinigtes Königreich), ZIP 2005, 1377.

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