Rz. 46

Über die Pflichten aus einem Fernabsatzvertrag hinaus können weitere Sicherungsmaßnahmen und Informationspflichten erforderlich werden (§ 312j BGB), wenn die Voraussetzungen von § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt sind, sich der Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (vgl. § 1 TMG) bedient. Beim Anwaltsvertrag ist eine solche Situation denkbar, wenn der Auftrag an den Anwalt über ein Formular auf der Website des Beraters erteilt wird. Der sonst bei Anwaltsverträgen regelmäßig greifende Ausschluss des § 312i Abs. 2 BGB hilft dann nicht, weil es sich durch die Verwendung des Formulars nicht mehr "ausschließlich" um individuelle Kommunikation handeln würde.

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