Rz. 139

Die anwaltliche und die notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars sind im Einzelfall voneinander zu trennen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist der Anwaltsnotar gem. § 2 Abs. 1 BRAO freiberuflich aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig und der berufene unabhängige Berater und Vertreter seines Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Rechtsanwälte, die zugleich Notare sind, dürfen eine Sozietät mit anderen Rechtsanwälten oder mit anderen in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Freiberuflern nur bzgl. ihrer anwaltlichen Berufsausübung eingehen (§ 59a Abs. 1 Satz 3 BRAO).[363] Im Gegensatz zum Rechtsanwalt übt der Notar ein öffentliches Amt aus (§ 1 BNotO), steht ggü. den Beteiligten nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis[364] und ist ggü. den Beteiligten zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

 

Rz. 140

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO darf ein Rechtsanwalt insb. nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache als Notar (oder als Notarvertreter bzw. Notariatsverweser) bereits tätig geworden ist oder wenn er in dieser Eigenschaft eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus einer solchen Urkunde betrieben wird.[365] So kann etwa ein Rechtsanwalt, der mit der Übernahme des Betreueramtes gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 BRAO verstoßen würde, nicht zum Betreuer bestellt werden.[366] Die Verbote gelten gem. § 45 Abs. 3 BRAO auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte, auch soweit einer von diesen im vorbeschriebenen Sinne tätig geworden ist.

 

Rz. 141

Umgekehrt soll ein Notar insb. in Angelegenheiten einer Person, die ihn oder eine Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat, in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Amtstätigkeit bevollmächtigt hat, an einer Beurkundung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG nicht mitwirken.[367] Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in derselben Angelegenheit als Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er in dieser Sache für eine dieser Personen als Bevollmächtigter tätig, soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll (§ 3 Abs. 2 BeurkG). Für Amtstätigkeiten des Notars nach §§ 20 bis 22a BNotO, bei denen es sich nicht um Beurkundungen i.S.d. BeurkG handelt, gilt § 3 BeurkG gem. § 16 Abs. 1 BNotO entsprechend. § 3 BeurkG begründet für den Notar zwingende Amtspflichten. Durch die Ausgestaltung als Sollvorschriften ist nur klargestellt, dass ein Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung führt.[368]

[363] Nach § 9 Abs. 1 BNotO dürfen Nur-Notare mit Rechtsanwälten keine Sozietät bilden.
[364] So auch BGH, NJW 2002, 1655.
[365] Vgl. BGH, 21.10.2010 – IX ZR 48/10, WM 2010, 2374 = NJW 2011, 373; allgemein zu Übernahmeverboten: Ganter, in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Notarhaftung, Rn 737 ff.
[367] Zu der ähnlich lautenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 5 BNotO a.F.: BGH, NJW 1969, 929, 932; vgl. auch Eylmann, NJW 1998, 2929, 2931.
[368] BGH, NJW 1985, 2027.

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