Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis eines Anwalts bei vorhergegangener Beurkundungstätigkeit. Nichtigkeit des Anwaltsvertrags

 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

b) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.

 

Normenkette

BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen 20 S 99/09)

AG Halle (Westfalen) (Entscheidung vom 13.08.2009; Aktenzeichen 2 C 308/09)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 12.1.2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, beurkundete 1999 den Gesellschaftsvertrag der RD GmbH, deren Gesellschafter u.a. der Beklagte war. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16.7.2008 verlangte der Insolvenzverwalter von dem Beklagten, auf die Stammeinlage einen Betrag von 14.632,90 EUR zu entrichten, weil zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dieser Betrag offen gestanden habe. Nach dem Vorbringen des Klägers beauftragte der Beklagte ihn mit der Abwehr dieses Zahlungsanspruches.

Rz. 2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Anwaltshonorars in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages angenommen und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des AG sei zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Danach sei der Kläger mit der Abwehr der vom Insolvenzverwalter gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Stammeinlage betraut gewesen. Der Vertrag sei jedoch wegen einer unzulässigen Vorbefassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gem. § 134 BGB nichtig.

Rz. 5

Der Kläger sei als Notar bereits in der gleichen Rechtssache tätig geworden. Das Tätigwerden des Klägers bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Beratung des Beklagten hinsichtlich der Abwehr des vom Insolvenzverwalter erhobenen Zahlungsanspruches stelle ein Tätigwerden in derselben Rechtssache dar. Maßgebend für die Beurteilung sei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, der bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sei. Der zeitliche Abstand zwischen Beurkundung und der Beratung sei unerheblich. Entscheidend sei, dass dem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zahlungsanspruch der vom Kläger beurkundete Gesellschaftsvertrag zugrunde liege. Die Forderung ergebe sich zwar aus der gesetzlichen Regelung der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 14 GmbHG; sie verweise aber, was die Höhe der zu zahlenden Stammeinlage angehe, auf den Gesellschaftsvertrag.

Rz. 6

Das Zahlungsbegehren könne auch nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kämen nicht in Betracht, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden hätten, die der Kläger den Umständen nach nicht habe für erforderlich halten dürfen. Einen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Kläger habe sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen.

II.

Rz. 7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.

Rz. 8

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist insgesamt unbegründet.

Rz. 9

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Beklagten nicht tätig werden durfte und deshalb der Anwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Gesetzliche Ansprüche aus §§ 683, 670 und §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger nicht zu.

Rz. 10

1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in die Rechtspflege geschützt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von Interessenkollisionen einzudämmen (Entwurfs-Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, 29).

Rz. 11

a) Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie in § 356 StGB zu verstehen und umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise, ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGH, Urt. v. 26.11.2007 - AnwSt (R) 10/06, NJW-RR 2008, 795; vgl. ferner BGHSt 5, 301 [304]; 18, 192; BGHZ 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl., § 45 Rz. 7, § 43a Rz. 61; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 3. Aufl., § 45 Rz. 12a; Kleine-Cosack, BRAO 6. Aufl., § 45 Rz. 5; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung 2. Aufl. Rz. 734 ff.; LK-Gillmeister, StGB 12. Aufl., § 356 Rz. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (vgl. BGHSt 34, 190 [191]; Feuerich/Weyland, BRAO, a.a.O., § 45 Rz. 7, § 43a Rz. 63). In der Rechtsprechung zum Begriff "dieselbe Rechtssache" zu § 356 StGB ist auch anerkannt, dass ein längerer Zeitablauf die Einheitlichkeit des Lebensverhältnisses nicht aufzuheben vermag (BGHSt 9, 341 [345]; 18, 192, 198; Feuerich/Weyland, BRAO, a.a.O., § 45 Rz. 7; Kilian in Henssler/Prütting, a.a.O., § 45 Rz. 14, § 43a Rz. 200). Gleiches gilt für einen Wechsel der beteiligten Personen (BGHSt 7, 261 [263]; Feuerich/Weyland, a.a.O.; Kilian in Henssler/Prütting, a.a.O.).

Rz. 12

b) Nach diesen Grundsätzen beziehen sich die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der später in Insolvenz geratenen Gesellschaft und die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wegen unvollständiger Stammeinlage auf dieselbe Rechtssache. Der hier in Rede stehende Zahlungsanspruch kann nicht vom Gesellschaftsvertrag losgelöst betrachtet werden. Er hat hierin seine Grundlage. Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie etwa in der vom Insolvenzverwalter herangezogenen Entscheidung BGHZ 80, 129, 137 betreffen die Modalitäten der Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag verankerten Einlagepflicht. Die unmittelbare Verknüpfung zwischen Forderung und Gesellschaftsvertrag wird gerade dann deutlich, wenn es um die Höhe oder Art der Stammeinlage geht. Diese wird ausschließlich vom Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der Mindestbeträge nach § 5 GmbHG bestimmt. Daher bilden Ansprüche auf Einzahlung der Stammeinlage und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ein innerlich zusammengehörendes, einheitliches Lebensverhältnis.

Rz. 13

Ebenso besteht zwischen der Tätigkeit des Notars, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet, und der anwaltlich unterstützten Abwehr eines Anspruchs wegen der Nichterbringung der Stammeinlage ein enger Zusammenhang. Dieser wird vermittelt durch die Verpflichtung des Urkundsnotars, bei der Beurkundung darauf hinzuweisen, eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung setze voraus, dass die Stammeinlage im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch vorhanden sei (sog. Unversehrtheitsgrundsatz, vgl. hierzu Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis 2. Aufl. Kap. 6 Rz. 2); fehle es daran, ergebe sich ein Eintragungshindernis (§§ 7 Abs. 2 und 3, 9c Abs. 1 GmbHG) bzw. - im Falle der erfolgten Eintragung - eine Nachschusspflicht der betreffenden Gesellschafter. Bei der Gründung einer GmbH muss der Notar die Beteiligten über die Voraussetzungen der Eintragungsreife belehren (Ganter, a.a.O., Rz. 1026 f.). Daraus kann sich sogar ein Gegensatz der Interessen des Urkundsnotars und des in der Auseinandersetzung über die Nachschusspflicht mandatierten Anwalts ergeben.

Rz. 14

c) Der von der Revision für beachtlich angesehene Umstand, dass der Insolvenzverwalter an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht beteiligt gewesen ist, und mithin nicht von mehreren ein gegensätzliches Interesse verfolgenden Beteiligten gesprochen werden könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein und hat für die Masse die dem Schuldner zustehenden Rechte zu verfolgen (§ 80 Abs. 1 InsO). Bei der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Forderung handelte mithin der Insolvenzverwalter im Rahmen der auf ihn übergegangenen vermögensrechtlichen Stellung des Schuldners (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl., § 80 Rz. 17). Ein eigentlicher Beteiligtenwechsel scheidet angesichts der Identität der Forderung und zugehöriger Vermögensmasse aus. Aber selbst wenn im Übergang der Befugnisse auf den Insolvenzverwalter ein Beteiligtenwechsel gesehen werden sollte, wird hierdurch die Beurteilung als einheitliches Lebensverhältnis nicht in Frage gestellt (vgl. BGHSt 7, 261 [263]; Feuerich/Weyland, BRAO, a.a.O.; Kilian in Henssler/Prütting, a.a.O.).

Rz. 15

d) Entgegen der Ansicht der Revision ist keine restriktive Begrenzung des Begriffs einheitliches Lebensverhältnis erforderlich. Gerade bei der hier gegebenen Fallgestaltung einer notariellen Vorbefassung gebietet der Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (vgl. vorstehend unter Ziff. 1) ein Tätigkeitsverbot. Die Abwehr des Anspruchs auf (teilweise) Zahlung der Stammeinlage kann es erforderlich machen, sich auch mit der vertraglichen Regelung der Einlageforderung auseinanderzusetzen. Der Anwalt wäre dann veranlasst, seine selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen. Diese Gefahr eines offenkundigen Interessengegensatzes zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen Regelung (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Durch das Tätigkeitsverbot wird zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in das Handeln der einzelnen Organe der Rechtspflege gestärkt.

Rz. 16

2. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB. Dies entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm NJW 1992, 1174 [1175]; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 45 Rz. 41; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rz. 48; Kilian in Henssler/Prütting, a.a.O., § 45 Rz. 49; Kleine-Cosack, BRAO, a.a.O., § 45 Rz. 49; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl., Kap. III Rz. 55; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rz. 63; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rz. 40; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl., § 3 Rz. 18; Ganter, a.a.O., Rz. 743). Der Senat hat dies bei der vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bereits bejaht (BGHZ 141, 69 [79]). Der Umstand, dass sich das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur gegen den Rechtsanwalt richtet, steht der Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist der Schutzzweck des Verbots, der hier im Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und in der Eindämmung von Interessenkollisionen liegt (BT-Drucks. 12/4993, a.a.O.). Dieses Verbot liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Anwaltsvergütung beanspruchen könnte (vgl. BGHZ 141, 69, a.a.O.).

Rz. 17

3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen stützen.

Rz. 18

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gem. § 134 BGB ein Vergütungsanspruch nicht aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) abgeleitet werden kann, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 111, 308 [311]; 118, 142, 150; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560 [1562]; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, a.a.O., Rz. 270 Fn. 587; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rz. 1916). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

Rz. 19

b) Ein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB kommt bei Abschluss eines nach § 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrags grundsätzlich in Betracht (BGH, Urt. v. 25.2.1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 974, in BGHZ 141, 69 insoweit nicht abgedruckt), wobei sich die Höhe des Anspruchs nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (BGH, Urt. v. 26.1.2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rz. 26; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rz. 1919). Hierfür sind in erster Linie die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen.

Rz. 20

Dem Wertersatzanspruch kann aber die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen (BGH, Urt. v. 25.2.1999 - IX ZR 384/97, a.a.O., in BGHZ 141, 69, a.a.O., insoweit nicht abgedruckt; v. 26.1.2006 - IX ZR 225/04, a.a.O., Rz. 26). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90 [92]). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310 [311]; v. 23.2.2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 [1491]; v. 26.1.2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rz. 28).

Rz. 21

Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger alle Umstände gekannt habe, welche die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen. Hieraus konnte abgeleitet werden, dass der Kläger sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen hat. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die entgegengesetzte Würdigung des AG diese Beurteilung beanstandet, ist dies revisionsrechtlich nicht geeignet, eine anderweitige Bewertung zu begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2540492

DB 2010, 2612

NJW 2010, 8

NJW 2011, 373

NWB 2010, 3866

EBE/BGH 2010

EWiR 2010, 773

NZG 2010, 1390

WM 2010, 2374

ZIP 2010, 2405

AnwBl 2011, 65

MDR 2010, 1495

VersR 2011, 1009

ZInsO 2010, 2330

NJW-Spezial 2010, 767

NWB direkt 2010, 1232

StX 2011, 127

BRAK-Mitt. 2011, 31

BRAK-Mitt. 2011, 38

V&S 2011, 12

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