Rz. 277

Bei Prozessmandaten kann es vorkommen, dass der Prozessbevollmächtigte einen Gerichtstermin nicht persönlich wahrnehmen kann oder will. Regelmäßig erteilt der beauftragte Rechtsanwalt dann einem am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt Untervollmacht zur Wahrnehmung des Gerichtstermins. Der für den Rechtsstreit bestellte Prozessbevollmächtigte bleibt Hauptbevollmächtigter, während der Unterbevollmächtigte sich nicht als weiterer Prozessbevollmächtigter bestellt, sondern auf die Wahrnehmung eines einzelnen Gerichtstermins beschränkt. Alle übrigen Prozesshandlungen nimmt weiter der (Haupt-)Prozessbevollmächtigte vor. Die Prozessvollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Beispielhaft ist im Gesetz die "Bestellung eines Vertreters" aufgeführt, d.h. die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten.[688] Im Anwaltsprozess (§ 83 Abs. 1 ZPO) ist die Prozessvollmacht im Außenverhältnis grds. nicht beschränkbar. Eine Beschränkung z.B. auf einzelne Anträge ist unzulässig.[689] Folglich kann der Auftraggeber im Anwaltsprozess das Recht zur Unterbevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts nicht mit Außenwirkung beschränken. Nur wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht gem. § 83 Abs. 2 ZPO für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

 

Rz. 278

Gebührenrechtlich sind Nr. 3401 bis Nr. 3405 VV RVG zu beachten. Der Gebührenanspruch des Unterbevollmächtigten besteht bei wirksamer Unterbevollmächtigung ggü. dem Auftraggeber. Falls die Voraussetzungen für die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten fehlen, richtet sich dessen Gebührenanspruch gegen den Rechtsanwalt, der ihn beauftragt hat.

 

Rz. 279

Gerichtliche Entscheidungen zu den haftungsrechtlichen Aspekten des Zusammenwirkens eines Haupt- mit einem Unterbevollmächtigten sind nicht veröffentlicht.[690] Eine Vielzahl von Entscheidungen befasst sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts.[691] Dabei geht es häufig auch um deren Vergleich mit fiktiven Reisekosten und umgekehrt.[692]

[688] BGH, NJW 1980, 999.
[689] BGHZ 92, 137, 142 f.
[690] Vgl. OLGR Schleswig 2007, 347 (Unterbevollmächtigung verneint).
[691] BGH, NJW-RR 2004, 857; BGH, NJW-RR 2004, 1212.

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